Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
v) Sämtliche Positionen, die gemäss iii) und iv) nicht dem Handelsbuch zugeordnet werden
müssen, müssen zwingend dem Bankenbuch zugeordnet werden (Art. 4a Bst. i).
3.2 Geprüfte Alternativen
Im Bereich Marktrisiken gibt es in der ERV seit 1997 einen De-Minimis-Ansatz für die Berechnung der Marktrisikoeigenmittelanforderungen von Aktien- und Zinsinstrumenten. Im Kern bedeutet dies die Anwendung der Bankenbuch-Kreditrisiko-RWA-Regeln für diese Instrumente im Handelsbuch. Die bisherigen kumulativ einzuhaltenden Grenzwerte für die Grösse des Handelsbuchs liegen bei 6 Prozent der Bilanzsumme und 30 Millionen Franken.160 Für die vorliegende Anpassung der ERV wurde der bisherige De-Minimis-Ansatz überprüft und in der Folge grundsätzlich beibehalten (Art. 83 Abs. 3). Auf der Basis einer quantitativen Vergleichsanalyse mit dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz wurde ein einheitlicher Multiplikator von 2,5 auf die entsprechend der Unterlegung der Kreditrisiken berechneten, nach Risiko gewichteten Positionen festgelegt. Der Multiplikator stellt sicher, dass trotz vereinfachter Umsetzung eine ausreichende Eigenmittelunterlegung erfolgt.
3.3 Rechtsvergleich
Der EU-Umsetzungsvorschlag sieht im Bereich der Marktrisiken mehrere Abweichungen vom finalen Basler Standard vor. Generell ist geplant, dass die nach EU-Regeln bestimmten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken via einen Faktor (grösser 0 Prozent und kleiner 100 Prozent) abgesenkt werden können, falls in anderen Jurisdiktionen tiefere Eigenmittelanforderungen gelten würden.161 Dies erstreckt sich auf alle Ansätze für Marktrisiken. Auch ist vorgesehen, dass die EU-Kommission die Einführung der neuen Marktrisikovorschriften um 2 Jahre hinauszögern kann, falls dies im Lichte der Einführung dieser neuen Regeln in anderen Jurisdiktionen aus einer Wettbewerbsoptik angezeigt ist. Beim Marktrisiko-Modellansatz sehen die EU-Regeln ein vom Basler Mindeststandard etwas abweichendes Verfahren vor, um die einjährige Stressperiode zu ermitteln, die massgeblich zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen beiträgt.162 Wie im Rahmen der QIS der EU festgestellt wurde, kann dies zu materiell tieferen Eigenmittelanforderungen unter dem Modellansatz führen. Im Rahmen des Marktrisiko-Standardansatzes sieht die EU-Umsetzung tiefere Eigenmittelanforderungen für CO -Emmissionszertifikate als nach Basler Mindeststandard vor.163 Bei den Bedingungen zur
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Anwendung des einfachen Standardansatzes weicht die EU vom Basler Mindeststandard namentlich dadurch ab, dass die Komplexität des Handelsbuchs kein Kriterium darstellt.164 Über den Basler Mindeststandard hinausgehend finden sich im EU-Umsetzungsvorschlag zusätzliche qualitative Vorgaben zum internen Weisungswesen, Kontrollen und Prozessen, den Aufgaben der internen Risikokontrolle bei der Umsetzung des Marktrisiko-Standardansatzes und der monatlichen Berichterstattung und dem unabhängigen Review der nach diesem Ansatz berechneten Eigenmittelanforderungen.165 Solche Vorgaben sind im Basler Mindeststandard nicht enthalten.
Die Umsetzung der durch Basel III final vorgesehenen fundamentalen Anpassungen im Bereich Marktrisiken in anderen Jurisdiktionen orientiert sich – wie jene der Schweiz – eng am Basler Mindeststandard. Hongkong beispielsweise erwähnt die enge Anlehnung explizit.166
160 FINMA-Rundschreiben 2008/20 Randziffern 49–51.
161 EU (2021), Art. 461a.
162 EU (2021), Art. 325bb und 325bc(2c).
163 EU (2021), Art. 325as.
164 EU (2021), Art. 325a.
165 EU (2021), Art. 325c.
166 Vgl. Hong Kong Monetary Authority, Consultation paper CP19.01 «Market Risk», S. 5