Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
3.4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.4.1 E-ERV
Artikel 4b Bankenbuch
Dieser Absatz legt fest, welche Positionen dem Bankenbuch zugeordnet werden müssen.167
Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen (Bst. e) werden selbst dann dem Bankenbuch zugeordnet, wenn zwar mindestens eine der Bedingungen nach Ziff. 1 oder 2 von Art. 5 Abs. 3 Bst. c erfüllt ist, aber zusätzlich rechtliche Gründe vorliegen, die den Handel oder eine vollständige Absicherung der Position verhindern. Diese rechtlichen Gründe verhindern grundsätzlich eine Zuordnung zum Handelsbuch (Art. 5 Abs. 1). Die Zuordnung zum Bankenbuch erfolgt diesfalls gestützt auf Bst. i. Dasselbe gilt auch für Derivate auf verwaltete kollektive Vermögen (Bst. g).
Unter Bst. g fallen auch Derivate auf Derivate, die Positionen nach Bst. a–f als Basiswerte haben. Bei der Zuordnung handelt es sich um eine Erstzuordnung. In Ausnahmefällen kann später gemäss Art. 5a eine Umbuchung vorgenommen werden.
Bst. i legt fest, dass sämtliche Positionen, die nicht gestützt auf Bst. a–h bereits dem Bankenbuch oder nach Art. 5 dem Handelsbuch zugeordnet werden mussten bzw. konnten, dem Bankenbuch zugeordnet werden müssen.168 Dieser Buchstabe ist erforderlich, damit die Zuordnung sämtlicher Positionen klar geregelt ist.
Artikel 5 Handelsbuch
Absatz 1
Diese Bedingung für die Zuordnung einer Position zum Handelsbuch ist grundsätzlicher Natur.169 Sie gilt daher auch für die Zuordnungen gemäss den Absätzen 2–4. Inhaltlich ändert sich diesbezüglich nichts gegenüber der bestehenden Regelung.
Absatz 2
Wenn eine Position aus einem in diesem Absatz aufgeführten Zweck gehalten wird, dann ist sie dem Handelsbuch zuzuordnen.170 Ausgenommen sind Positionen, die nach Art. 4b dem Bankenbuch zugeordnet werden müssen. Bei der Zuordnung handelt es sich um eine Erstzuordnung. In Ausnahmefällen kann später gemäss Art. 5a eine Umbuchung vorgenommen werden.
Absatz 3
Dieser Absatz legt fest, welche Positionen dem Handelsbuch zugeordnet werden müssen.171 Ausgenommen sind Positionen, die nach Art. 4b dem Bankenbuch zugeordnet werden müssen. Bei der Zuordnung handelt es sich um eine Erstzuordnung. Es kann später gemäss Art. 5a eine Umbuchung vorgenommen werden. Die in Bst. a enthaltene Zuteilung von Positionen, die nach Rechnungslegung dem Handelsbestand zugeordnet werden, entspricht einer generellen, aber nicht zwingenden Zuteilung. Die Anforderungen in der E-ERV an die Zuordnung zum Handelsbuch sind einschränkender als jene aus der Rechnungslegung für den Handelsbestand, da auch die Bedingungen nach Abs. 1 erfüllt sein müssen und eine Zuteilung nach Art. 4b zum Bankenbuch möglich ist.
Die Bestimmung in Bst. g bezieht sich nicht auf Positionen in Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen, die zu einer Netto-Shortposition im Bankenbuch führen. Letztere werden
167 RBC25.8.
168 RBC25.1, RBC25.7.
169 RBC25.3, RBC25.4.
170 RBC25.5.
171 RBC25.6, RBC25.8 (5), RBC25.9.