Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Mindeststandard. Der entsprechende Verweis erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung nach Anhang 1.

Artikel 5b Bankenbuch und Handelsbuch: vorsichtige Bewertung

Absatz 1

Die erfolgswirksame Verbuchung der Wertänderung muss täglich erfolgen.

Absatz 2

Diese dem Basler Mindeststandard entstammende Regelung wird inhaltlich aus den FINMA-Rundschreiben 2008/20 und 2017/7 übernommen, um sie explizit auf Stufe ERV zu verankern. Die Positionsbewertung nach Rechnungslegungsvorschriften bildet die Grundlage für die Berechnung der Mindesteigenmittel. Aus prudenzieller Hinsicht kann es jedoch sein, dass die Bewertung zum Fair Value nach Rechnungslegungsvorschriften nicht zwingend dem Prinzip der prudenziellen Vorsicht genügt. Unter den International Financial Reporting Standards (IFRS) beispielsweise spielt es für die Bewertung keine Rolle, wie gross eine gehaltene Aktienposition ist. Die unter prudenzieller Sichtweise geforderte vorsichtige Bewertung bedeutet, die Grösse der Position zu berücksichtigen, weil sehr grosse Positionen nicht oder nur unter Preisnachlass in kurzer Zeit verkauft oder abgesichert werden können. Entsprechend sollte dieses Element auch in die Bewertung einfliessen, d. h. es sollte eine sinnvolle Bewertungsanpassung (d. h. kernkapitalwirksame Reduktion des Fair Values nach Rechnungslegung) vorgenommen werden. Bei diesem Vorgehen ist auch Position um Position spezifisch zu betrachten. Bezogen auf das Beispiel sind nicht das gesamte Portefeuille an Aktienpositionen, sondern alle Positionen in unterschiedlichen Aktien spezifisch zu betrachten. Es gilt die unterschiedlichen typischen Handelsvolumina pro Tag von Aktien differenziert und angemessen zu berücksichtigen.

Absatz 3

Diese dem Basler Mindeststandard entstammende Regelung wird inhaltlich aus FINMA-Rundschreiben 2008/20 und 2017/7 übernommen, um sie explizit auf Stufe ERV zu verankern. Die Bewertungsanpassungen nach Abs. 1 haben zu einer Reduktion des Kernkapitals zu führen.

Absatz 4

Nähere Einzelheiten zur vorsichtigen Bewertung führt die FINMA in technischen Ausführungsbestimmungen aus. Sie richtet sich nach der massgebenden Fassung des Basler Mindeststandards nach Anhang 1.

Artikel 80

Da der bestehende Grundsatz durch die Anpassung in Art. 81 und den neuen Art. 81a abgedeckt wird, wird dieser Artikel aufgehoben.

Artikel 81 Begriff

Dieser Artikel definiert den Begriff Marktrisiko.176

Artikel 81a Zu berechnende Mindesteigenmittel für Marktrisiken

Absatz 1

Für die Positionen, die dem Handelsbuch zugeordnet werden, sind die Mindesteigenmittel zu berechnen, die zur Unterlegung sämtlicher in Art. 81 aufgeführten Marktrisiken erforderlich sind.

Absatz 2

176 MAR10.1, MAR11.1.