Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

gemäss Art. 4b Bst. e oder Art. 5 Abs. 3 Bst. c dem Banken- bzw. dem Handelsbuch zugeordnet. Im Bankenbuch werden die absoluten Beträge von negativen Nettopositionen gemäss Art. 59a nach Risiko gewichtet (siehe Art. 49 Abs. 3 Bst. e).

Handelsbezogene Repo- und repoähnliche Positionen gemäss Bst. e sind Positionen aus Geschäften mit Effekten, das heisst Wertpapierpensionsgeschäfte (repos and reverse repos) und Wertpapierleihgeschäfte (securities lending and borrowing), die für Handelszwecke gemäss Abs. 2 gehalten werden.

Die Definition von Korrelationshandel (Bst. h) findet sich in den Erläuterungen zu Art. 83 Abs. 1.

Absatz 4

Der Basler Mindeststandard172 sieht für die Positionen in Abs. 3 Bst. a–g lediglich eine Grundannahme vor, dass diese Positionen aus mindestens einem der in Abs. 2 aufgeführten Zwecke gehalten werden. Eine Bank kann diese Positionen bei der Erstzuordnung in Abweichung zu Abs. 3 Bst. a–g mit Zustimmung der FINMA auch dem Bankenbuch zuordnen. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen und richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard173. Der entsprechende Verweis erfolgt statisch auf die massgebende Fassung nach Anhang 1.

Artikel 5a Bankenbuch und Handelsbuch: Umbuchungen und interner Risikotrans-

fer

Absatz 1

Zwischen dem Banken- und dem Handelsbuch können mit Zustimmung der FINMA in beide Richtungen Umbuchungen von Positionen vorgenommen werden.174 Die FINMA orientiert sich an den Kriterien gemäss dem Basler Mindeststandard und sie wird den Wechsel lediglich unter ausserordentlichen Umständen erlauben. Umbuchungen zwecks Eigenmittel-Arbitrage sind nicht zugelassen. Als Beispiele für zulässige Umbuchungen sind zu nennen:

i) Ein öffentlich angekündigtes Ereignis, wie beispielsweise eine Umstrukturierung der Bank,

die zu einer Schliessung der Handelsabteilung führt.

ii) Eine Änderung der Rechnungslegungsvorschriften, die beispielsweise neu eine Fair-Value-

Bewertung einer Position ermöglicht.

Hingegen sind beispielsweise Marktereignisse, Änderungen der Marktliquidität einer Position oder eine Änderung in Bezug auf die Handelsabsicht allein genommen nicht ausreichende Gründe für eine Änderung der Zuordnung.

Absatz 2

Jegliche Umbuchungen, die zu einer Reduktion der über alle Banken- und Handelsbuchpositionen berechneten Mindesteigenmittel führen, müssen durch einen entsprechenden Zuschlag auf die Mindesteigenmittel kompensiert werden.175 Dieser Zuschlag ist offenzulegen.

Absatz 3

Interner Risikotransfer ist ein schriftlicher Nachweis eines Transfers von Risiko – innerhalb des Bankenbuchs oder innerhalb des Handelsbuchs oder zwischen den beiden Büchern – ohne dass Positionen umgebucht werden. Beispielsweise ein internes Geschäft, wonach von einer Einheit A eine Position wie z. B. eine Anleihe oder eine Absicherung via eine Option an eine Einheit B verkauft wird. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Änderung der Zuordnung und zum internen Risikotransfer. Sie richtet sich dabei nach dem Basler

172 RBC25.9, RBC25.10.

173 RBC20.10, RBC25.9, RBC25.11, RBC25.12.

174 RBC25.14, RBC25.16

175 RBC25.15.