Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Für die Positionen, die dem Bankenbuch zugeordnet werden, sind in Bezug auf Marktrisiken lediglich die Mindesteigenmittel zu berechnen, die zur Unterlegung des Währungs-, Goldpreis- und Rohstoffrisikos erforderlich sind.

Artikel 81b Ausnahmen beim Währungsrisiko177

Absatz 1

Dieser Absatz regelt, welche Positionen generell bei der Berechnung der Mindesteigenmittel ausgenommen werden können.

Absatz 2

Die Bedingungen, unter welchen weitere Positionen bei der Berechnung der Mindesteigenmittel ausgenommen werden können, sind an dieser Stelle geregelt.

Absatz 3

Die FINMA regelt die Anforderungen zu Abs. 2 Bst. d. Sie richtet sich dabei nach MAR11.3. In Abhängigkeit von der Kategorie der Bank kann die FINMA Erleichterungen gewähren.

Artikel 81c Eigenkapitalinstrumente von Unternehmen des Finanzbereichs

Absatz 1

Dieser Abschnitt schreibt entsprechend dem Basler Mindeststandard178 vor, dass Positionen, welche im Rahmen der Definition der anrechenbaren Eigenmittel als Abzugspositionen behandelt werden oder mit 1250 Prozent gewichtet werden, nicht zusätzlich in die Berechnung der Eigenmittel für Marktrisiken einfliessen dürfen. Dies verhindert eine Doppelzählung und soll zudem vermeiden, dass solche Positionen selektiv als Absicherungsgeschäft im Handelsbuch anerkannt werden.

Absatz 2

Die Regelung lässt im Einklang mit dem Basler Mindeststandard179 (Dealer Exception) zu, dass die genannten Positionen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausnahmsweise nicht von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden, sondern in die Berechnung der Eigenmittel für Marktrisiken einfliessen, sofern die aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Wenn ein Market Maker durch die ordentlichen Abzugsregeln beschränkt würde, wäre die Marktliquidität möglicherweise eingeschränkt.

Artikel 82 Berechnungsansätze

Absatz 1

Um die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken zu berechnen, stehen drei Ansätze zur Verfügung.180 Banken, die über ein kleines und einfaches Handelsbuch verfügen, können den einfachen Marktrisiko-Standardansatz (Art. 83–86a) anwenden. Mit Bewilligung der FINMA kann eine Bank den Marktrisiko-Modellansatz (Art. 88) anwenden. Banken, die weder den einfachen Standardansatz noch den Modellansatz verwenden, müssen den Marktrisiko-Standardansatz (Art. 87) anwenden.

Absatz 2

Dieser Absatz regelt bisher die Berechnung der Mindesteigenmittel bei gleichzeitiger Verwendung mehrerer Ansätze. Der einfache Marktrisiko-Standardansatz lässt eine Kombination mit den anderen Ansätzen nicht mehr zu (Art. 83 Abs. 1 Bst. c). Bei einer kombinierten Anwendung

177 MAR11.3, MAR11.4, MAR11.6–MAR11.8.

178 MAR11.5 (1, 2).

179 MAR11.5 (3).

180 MAR11.7.