Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
des Marktrisiko-Standardansatzes und des Marktrisiko-Modellansatzes ergeben sich die Regeln für die aggregierten Mindesteigenmittelanforderungen neu gemäss Basler Mindeststandard181, auf welche in den ausführenden Bestimmungen der FINMA verwiesen wird. Dieser Absatz wird daher entsprechend angepasst.
Die Regelungen zur Verwendung der Ansätze gelten für die jeweilige, der ERV unterstehende Gruppe beziehungsweise Gesellschaft. Auf konsolidierter Basis darf auch eine Kombination mit dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz erfolgen, wenn beispielsweise eine kleine Gruppengesellschaft den einfachen Marktrisiko-Standardansatz verwendet, die Gruppe im Übrigen aber den Marktrisiko-Modellansatz oder den Marktrisiko-Standardansatz verwendet. Diese Kombination setzt voraus, dass die Marktrisiken der Gruppengesellschaft, welche den einfachen Marktrisiko-Standardansatz verwendet, auf konsolidierter Basis unwesentlich sind.
Absatz 3
Zur Berechnung der Mindesteigenmittel für die in diesem Absatz genannten Positionen darf der Marktrisiko-Modellansatz nicht verwendet werden.182
Artikel 83 Anwendung183
Absatz 1
Dieser Absatz regelt die Voraussetzung für die Anwendung des einfachen Marktrisiko-Standardansatzes. Insbesondere darf die Bank keinen Korrelationshandel betreiben. Gemäss der Definition im BCBS-Standard184 umfasst der Korrelationshandel folgende zwei Arten von Finanzinstrumenten:
i) Verbriefungspositionen, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) sie sind weder Wiederverbriefungspositionen noch Derivate auf Verbriefungspositionen, bei denen die Erlöse einer Verbriefungstranche nicht pro rata weitergeleitet werden;
b) alle Referenzeinheiten sind single-name-Produkte, inklusive single-name-Kreditderivate, für die es einen liquiden Markt in beide Richtungen gibt (d. h. für Angebot und Nachfrage), oder gehandelte Indizes auf solche single-name-Produkte;
c) sie weist keine Referenz auf eine Retailposition (Art. 71) oder eine durch Wohn- oder Gewerbeliegenschaft gesicherte Position auf;
d) sie weist keine Referenz auf eine Forderung gegenüber einer Zweckgesellschaft (Special Purpose Entity) auf.
ii) Nicht-Verbriefungspositionen zur Absicherung einer Position unter i).
Absatz 2
Die FINMA kann in Einzelfällen die Anwendung des Marktrisiko-Standardansatzes anordnen. Sie muss diesen Entscheid begründen. Dies kann der Fall sein, wenn der einfache Marktrisiko-Standardansatz zu deutlich tieferen RWA führt als der Marktrisiko-Standardansatz. Dies kann für bestimmte Handelsaktivitäten und Handelsstrategien der Fall sein.
Absatz 3
Der bisherige De-Minimis-Ansatz (bisheriger Art. 83) findet sich in abgeänderter Form in diesem Absatz wieder. Auf der Basis einer quantitativen Vergleichsanalyse mit dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz wurde ein einheitlicher Multiplikator von 2,5 auf die entsprechend der Unterlegung der Kreditrisiken berechneten, nach Risiko gewichteten Positionen festgelegt.
181 MAR33.34.
182 MAR11.9.
183 MAR11.7.
184 MAR20.5.