Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
Der Multiplikator stellt sicher, dass trotz vereinfachter Umsetzung eine ausreichende Eigenmittelunterlegung sichergestellt ist. Für den Fall von negativen Nettopositionen ist der absolute Betrag dieser Positionen nach Risiko zu gewichten.
Absatz 4
Absatz 4 delegiert die Definition der Grenzwerte für die vereinfachte Anwendung nach Abs. 3 an die FINMA. Sie orientiert sich dabei am Anteil des Handelsbuchs an der Bilanzsumme.185
Artikel 83a Mindesteigenmittel
Absatz 1
Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz ergeben sich die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken aus der Summe der Mindesteigenmittel (vor Skalierung) für Zinsrisiko (CRIRR), Aktienpreisrisiko (CREQ), Währungs- und Goldpreisrisiko (CRFX) sowie Rohstoffrisiko (CRCOMM) multipliziert mit dem jeweiligen Skalierungsfaktor (SF).
Mindesteigenmittel = CRIRR× SFIRR + CREQ× SFEQ + CRFX× SFFX + CRCOMM× SFCOMM
Absatz 2
Abs. 2 definiert den Umgang mit den Marktrisiken von Optionen. Jede Risikokategorie gemäss Art. 81 kann noch zusätzliche nichtlineare Risiken für Optionen enthalten. Diese Risiken müssen auch in die Berechnung miteinbezogen werden. Die FINMA regelt die Details in einer FINMA-Verordnung.
Absatz 3
Der Skalierungsfaktor beträgt für
a. das Zinsrisiko SFIRR=1,3;
b. das Aktienpreisrisiko SFEQ=3,5;
c. das Währungs- und das Goldpreisrisiko SFFX=1,2;
d. das Rohstoffrisiko SFCOMM=1,9.
Absatz 4
Die FINMA regelt die Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz (Art. 83–86a). Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard. Der entsprechende Verweis erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1.
Artikel 84 Zinsrisiken der dem Handelsbuch zugeordneten Positionen
Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Zinsrisikos sollen die Banken gegen das Verlustrisiko infolge adverser, emittentenbedingter Preisbewegungen eines einzelnen Finanzinstruments schützen (spezifisches Zinsrisiko, Abs. 1) sowie das Verlustrisiko infolge einer Veränderung des Marktzinssatzes abdecken (allgemeines Zinsrisiko, Abs. 2).186
Absatz 1
Dieser Absatz regelt die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des spezifischen Zinsrisikos.187 Zudem wird präzisiert, dass der absolute Betrag der Nettoposition relevant ist, weil diese im Handelsbuch auch negative Werte annehmen kann.
Absatz 2
185 FINMA-Rundschreiben 2008/20 Randziffern 49–51.
186 MAR40.4.
187 MAR40.6.