Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos wird an dieser Stelle geregelt.

Die bisherige Formulierung in Art. 84 Abs. 3 suggeriert, dass eine gemischte Anwendung der Laufzeitmethode für einen Teil der Währungspositionen und der Durationsmethode für die restlichen Währungspositionen zulässig wäre. Die revidierte, ergänzte Formulierung stellt im Einklang mit dem Basler Mindeststandard188 klar, dass für alle Währungen entweder die Laufzeitmethode oder die Durationsmethode anzuwenden ist. Bei der Laufzeitmethode wird dabei pro Währung auf die Laufzeit der einzelnen Positionen abgestellt, um eine nach Restlaufzeit differenzierte Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos zu erzeugen. Bei der Durationsmethode wird hingegen auf die Kennzahl der sogenannten Duration abgestellt, die eine Zahlungsstrom-gewichtete Restlaufzeit darstellt.

Artikel 85 Aktienpreisrisiken der dem Handelsbuch zugeordneten Positionen

Sämtliche Long- und Shortpositionen von Finanzinstrumenten im Handelsbuch, die aktienähnliches Marktverhalten aufweisen, werden als Aktieninstrumente behandelt. Nicht wandelbare Vorzugsaktien werden hingegen nicht als Aktieninstrumente, sondern als Zinsinstrumente nach Art. 84 behandelt.189

Absatz 1

Das spezifische Aktienpreisrisiko ist auf den Emittenten der Aktie zurückzuführen und lässt sich nicht durch allgemeine Marktschwankungen erklären. Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des spezifischen Aktienpreisrisikos betragen 8 Prozent der Summe der emissionsspezifischen Nettopositionen.190

Absatz 2

Das allgemeine Aktienpreisrisiko lässt sich auf Schwankungen des jeweiligen nationalen Aktienmarkts zurückführen. Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des allgemeinen Aktienpreisrisikos betragen 8 Prozent der Summe der Nettopositionen pro nationalen Markt. Als nationaler Aktienmarkt gilt für Emittenten mit international kotierten Aktieninstrumenten der Heimmarkt des Emittenten. Ein Aktieninstrument, das in verschiedenen nationalen Indizes enthalten ist, kann nach Massgabe seiner Bewirtschaftung anteilsmässig mehreren nationalen Aktienmärkten zugeordnet werden. Zudem wird sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 präzisiert, dass der absolute Betrag der Nettoposition relevant ist, weil diese im Handelsbuch auch negative Werte annehmen kann.

Absatz 3

Für anerkannte Hauptindizes gibt es Ausnahmen von der 8-Prozent-Regel nach den Absätzen 1 und 2. Die anerkannten Hauptindizes sowie die abweichenden Prozentsätze werden durch die FINMA bestimmt.191

Artikel 86 Währungs- und Goldpreisrisiken im Banken- und im Handelsbuch192

Die Goldpositionen, die bisher gemeinsam mit den Rohstoffpositionen in Art. 87 behandelt wurden, werden neu gemeinsam mit den Devisenpositionen in Art. 86 behandelt, da für diese beiden Risiken gemäss Art. 83a Abs. 3 Bst. c der gleiche Skalierungsfaktor verwendet wird.

Absatz 1

Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Währungsrisikos betragen 8 Prozent der Summe der Netto-Longpositionen oder der Summe der Netto-Shortpositionen. Massgebend ist der höhere Wert. Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für Währungsrisiken wird zunächst pro

188 MAR40.23.

189 MAR40.41.

190 MAR40.42, MAR40.43.

191 MAR40.47-50.

192 MAR40.60, MAR40.61.