Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
Fremdwährung eine Nettoposition gebildet und diese Nettopositionen werden dann auf in Franken umgerechneter Basis zu einer Long- und einer Shortposition aggregiert.
Absatz 2
Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Goldpreisrisikos betragen 8 Prozent des absoluten Werts der Nettoposition. Zudem wird präzisiert, dass der absolute Betrag der Nettoposition relevant ist, weil diese im Handelsbuch auch negative Werte annehmen kann.
Artikel 86a Rohstoffrisiken im Banken- und im Handelsbuch
Der bisherige Art. 87 wird zu Art. 86a. Zur Bestimmung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Rohstoffrisikos stehen zwei Verfahren zur Verfügung: das Laufzeitbandverfahren oder das vereinfachte Verfahren. Um eine nach Restlaufzeit differenzierte Unterlegung der Zins-, der Haltekosten- und der price gap-Risiken zu erzeugen, wird beim «Laufzeitbandverfahren» pro Rohstoff auf die Laufzeit der einzelnen Positionen abgestellt. Das «vereinfachte Verfahren» ist eine vereinfachte Version des Laufzeitbandverfahrens, bei der nicht nach Restlaufzeiten unterschieden wird. Die Bestimmung muss gesamthaft nach einer Methode erfolgen.
Positionen in Edelmetallen und auch in nicht physischen Gütern wie Strom und CO2-Zertifikate werden als Rohstoffpositionen behandelt.193 Ausgenommen sind jedoch Positionen in Gold. Goldpreisrisiken werden demzufolge wie Währungsrisiken behandelt (vgl. Art. 86).194
Artikel 87
Der Basler Mindeststandard zum bisherigen Marktrisiko-Standardansatz (bisherige Art. 84–
87) wurde grundlegend überarbeitet, um ihn ausreichend risikosensitiv auszugestalten.
Den bisherigen Standardansatz gibt es in rekalibrierter Form als einfachen Marktrisiko-Standardansatz (Art. 83–86a) weiterhin.
Absatz 1
Banken, die weder den einfachen Marktrisiko-Standardansatz anwenden noch eine Bewilligung zur Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes haben, müssen die Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Standardansatz berechnen.
Absatz 2
Die FINMA regelt die Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Standardansatz. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard. Der entsprechende Verweis erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung nach Anhang 1.
Artikel 88
Die Regelungen zum Marktrisiko-Modellansatz finde sich in diesem Artikel.
Absatz 1
Mit Bewilligung der FINMA kann eine Bank den Marktrisiko-Modellansatz verwenden.
Absatz 2
Die FINMA regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und präzisiert die Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Modellansatz. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard. Der entsprechende Verweis erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1.
Absatz 3
Die FINMA legt den im Marktrisiko-Modellansatz vorgesehenen Multiplikator im Einzelfall fest. Der Multiplikator beträgt mindestens 1,5. Bei dessen Festlegung im Einzelfall trägt die FINMA
193 MAR21.82, MAR40.63.
194 MAR40.53.