Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
erkennbarer Nutzen aus der Umsetzung der nationalen Option. Ein bankindividuelles Wahlrecht (analog der Umsetzung in der EU) wiederum hätte aus Sicht des EFD eine unerwünschte Wirkung entfaltet, da es Arbitragemöglichkeiten eröffnet hätte. Ferner würde die Komplexität der Höchstverschuldungsquote erhöht. In jedem Fall wäre zudem die erleichterte Umsetzung der Geldpolitik und damit eine entsprechende Einschätzung durch die SNB eine zwingende Voraussetzung für eine Ausnahme der Zentralbankreserven aus dem Gesamtengagement.
Zudem wurde in Analogie zur Regelung seit 2020 in der EU (vgl. Rechtsvergleich) eine Ausnahme von Krediten, welche über eine staatliche Exportrisikoversicherung verfügen, geprüft. Die entsprechende Ausnahme ist im Standard jedoch nicht vorgesehen und widerspricht der Konzeption der Leverage Ratio als ungewichtete Eigenmittelanforderung. Gemäss Angaben der SERV beläuft sich der Gesamtbestand der von der SERV versicherten Geschäfte per 31. Dezember 2020 auf 8,971 Milliarden Franken. Die SERV gibt an, dass 66 Prozent ihrer Kunden KMUs seien. Auf eine Ausnahme dieser Kredite aus der Berechnung der Höchstverschuldungsquote wurde verzichtet, da dies ein unerwünschter Bruch mit dem Grundkonzept der Leverage Ratio bedeuten würde. Diese umfasst explizit sämtliche Geschäfte einer Bank unabhängig des Risikos. Nicht sämtliche der rund 25 Banken in der Schweiz, die durch die SERV gedeckte Exportfinanzierung anbieten, sind bezüglich erforderlicher Eigenmittel durch die Leverage Ratio gebunden. Gemäss der SERV vorliegenden Information, dürfte bei der Preisgestaltung von durch die SERV gedeckten Exportkrediten bei den Banken, die solche Kredite anbieten, die Leverage Ratio jedoch relevant sein. Die in der EU seit 2020 bereits bestehende Ausnahme könnte, sofern i) die EU-Banken aufgrund tieferer Mindesteigenmittel bei der Leverage Ratio tiefere Kapitalkosten haben und ii) sie diese Einsparungen gezielt einzelnen Kreditpositionen zuweisen und an die Unternehmen weitergeben, die Finanzierungskosten der versicherten Kredite bei Unternehmen in der EU reduziert haben, während sie bei Unternehmen in der Schweiz unverändert blieben.
5.3 Rechtsvergleich
Output-Floor
Während die Schweiz eine Staffelung der Einführung des Output-Floors gemäss dem Basler Mindeststandard vorsieht (Art. 148o) sind in Kanada241, Australien242 und Hongkong243 beschleunigte oder verkürzte Übergangsfristen bis zur vollen Einführung des Output-Floors von 72,5 Prozent beabsichtigt. Inhaltlich setzen diese Jurisdiktionen den Output-Floor gemäss Standard um.
Im Gegensatz zur Schweiz (Art. 45a) soll in der EU der Output-Floor gemäss Kommissionsentwurf244 nur auf der höchsten Konsolidierungsebene gelten (CRR Art. 92). Wegen der allgemeinen Verzögerung der Einführung von Basel III final in der EU um 2 Jahre wird die gestaffelte Einführung des Output-Floors erst in der Periode 2025-2030 stattfinden. Zudem schlägt die EU-Kommission eine Reihe von Änderungen vor, die die Auswirkungen des Output-Floors während eines Übergangszeitraums verringern (CRR Art. 465):
Beschränkung der Auswirkung des Output-Floors bis Ende 2029 auf 25 Prozent der An-
forderungen vor Anwendung des Floors (nationale Option gemäss Basler Mindeststandard);
Risikogewicht für Unternehmenskredite ohne Rating bei der Berechnung im Standardan-
satz: 65 anstelle von 100 Prozent für Unternehmen ohne Rating, deren Ausfallwahrscheinlichkeit auf weniger als 0,5 Prozent geschätzt wird (bis Ende 2032);
241 Kanada (2021).
242 Australien (2021).
243 Hongkong (2020).
244 EU (2021).