Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

 Risikogewicht für Wohnimmobilienkredite bei der Berechnung im Standardansatz: 10 an-

stelle von 20 Prozent für Wohnimmobilienkredite mit Belehnungsgrad (LTV) bis 55 Prozent (bis Ende 2032); 45 anstelle von 75 Prozent für Wohnimmobilienkredite mit Belehnungsgrad (LTV) zwischen 55 und 80 Prozent (bis Ende 2029, mit Übergangszeit für Anstieg auf volles Risikogewicht von 75 Prozent bis Ende 2032). Diese Behandlung ist an Bedingungen geknüpft, die sicherstellen sollen, dass die Kredite angemessen risikoarm sind.

Höchstverschuldungsquote

Analog zur Umsetzung in der Schweiz (Art. 40a) haben sich die Aufsichtsbehörden in UK entschieden, Kredite mit Exportrisikogarantie vollumfänglich zum Gesamtengagement der Höchstverschuldungsquote dazuzuzählen (siehe PS21/21245, S. 24). Als Begründung nennen die britischen Behörden, dass die Berücksichtigung von Garantien dem Grundsatz der Leverage Ratio widerspricht und damit vom Basler Mindeststandard abweicht (sub-compliant). Auch die USA, Australien, Kanada, Hongkong und Singapur berücksichtigen entsprechende Kredite vollumfänglich im Gesamtengagement.

Die EU sieht dagegen eine Ausnahmeregelung vor (CRR II Art. 429a, Abs. 1, Bst. f).246 Die europäischen Banken dürfen jenen Teil des Kreditexposures, welches durch eine Exportrisikogarantie gedeckt ist, vom Gesamtengagement der Höchstverschuldungsquote abziehen. Bedingung ist, dass es sich beim Garantiegeber um einen anerkannten Anbieter von Absicherungen ohne Sicherungsleistung (einschliesslich Exportversicherungsagenturen oder Zentralstaaten) handelt und für den garantierten Teil der Position ein Risikogewicht von 0 Prozent gilt. Diese Regelung gilt seit Juni 2021 und steht grundsätzlich nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung von Basel III final. UK, Kanada, Australien und die USA verfügen über Exportkreditagenturen, welche im Gegensatz zur SERV und den Exportkreditagenturen in einigen EU-Staaten, direkt Kredite vergeben können.

Die EU sieht zudem auch die Option vor, konform mit dem Basler Mindeststandard Zentralbankguthaben temporär vom Gesamtengagement der Höchstverschuldungsquote auszuschliessen (CRR II Art 429a, Abs. 1, Bst. n). Während der Dauer der Ausnahme gelten für die betroffenen Banken erhöhte Minimalanforderungen, welche bankspezifisch für den Ausschluss der Zentralbankguthaben kompensieren. Die Regelung gilt seit Juni 2021. Die EZB hat auf diesen Zeitpunkt hin von der Option Gebrauch gemacht und gewährte den beaufsichtigten Banken in der Eurozone die Möglichkeit, Zentralbankguthaben auszuschliessen.247 Diese Option lief Ende März 2022 aus.248

UK hat bereits in 2017 eine Regelung bezüglich Ausschluss von Zentralbankguthaben eingeführt. Seit diesem Zeitpunkt dürfen Banken in UK gewisse Zentralbankguthaben vom Gesamtengagement ausschliessen. Um für diesen Ausschluss zu kompensieren, wurde die Minimalanforderung von 3 Prozent auf 3,25 Prozent angehoben. Im Gegensatz zur EU wählte UK damit keinen bankspezifischen Kompensationsmechanismus, sondern eine sektorweite Erhöhung der Anforderung.249 Die Ausnahmeregelung ist weiterhin in Kraft.

Die Regulierungen von Australien und Kanada enthalten zwar die Möglichkeit eines Ausschlusses von Zentralbankguthaben, gehen dabei jedoch inhaltlich nicht über die Vorgaben

245 «PS21/21 The UK leverage ratio framework», vom 8. Oktober 2021, www.bankofengland.co.uk > Prudential regulation publications.

246 (EU) No 2019/876, Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EU) No 575/2013 as regards requirements for credit risk, credit value adjustment, operational risk, market risk and the output floor; European Commission, 20. Mai 2019.

247 Die EZB hat im Zuge der Coronavirus-Pandemie den Banken bereits vorher erlaubt, Zentralbankguthaben vom Gesamtengagement auszuschliessen, jedoch ohne entsprechende Kompensation (vgl. Pressemitteilung «ECB allows temporary relief in banks’ leverage ratio after declaring exceptional cirumstances due to pandemic» der EZB vom 17. September 2020, www.bankingsupervision.europa.eu > Media & Publication > Press releases.

248 Vgl. Pressemitteilung «ECB will not extend capital and leverage relirf for banks» der EZB vom 10. Februar 2022, www.bankingsupervision.europa.eu > Media & Publication > Press releases.

249 Vgl. Policy Statement «PS21/17 UK leverage ratio: treatment of claims on central banks» der BoE vom Oktober 2017, www.bankofengland.co.uk > Prudential regulation publications.