Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

von Basel III hinaus. Im Gegensatz zu EU und UK fehlt somit die konkrete Umsetzung einer solchen Ausnahmeregelung. USA, Hongkong und Singapur sehen derzeit keine Option zum temporären Ausschluss von Zentralbankguthaben vor.

5.4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

5.4.1 E-ERV Artikel 40 Abzüge nach Massgabe des Schwellenwerts 3

Absatz 2

Die Risikogewichtung der Beträge unter dem Schwellenwert 3 wird mit Verweisen auf die entsprechenden Positionen präzisiert und zusätzlich in die Auflistung in Anhang 3 aufgenommen, wo sie bisher fehlt.

Artikel 40a Begriffe

Die Definition der Leverage Ratio wird aus Art. 46 hierhin verschoben. Neu legt ein statischer anstelle eines dynamischen Verweises auf die massgebende Fassung des Basler Mindeststandards gemäss Anhang 1 die Berechnungsweise der Höchstverschuldungsquote fest. Die Berechnung des Gesamtengagements der Höchstverschuldungsquote folgt den Vorgaben im Basler Mindeststandard.

Artikel 41 Zusammensetzung

Absatz 2

Der Vorbehalt bezüglich systemrelevante Banken aus Art. 43 gilt grundsätzlich für die Gesamtheit der erforderlichen Eigenmittel. Daher wird er aus Art. 43 in Art. 41 verschoben.

Artikel 42 Mindesteigenmittel

Absatz 1 Buchstabe a

Die risikoungewichteten Anforderungen (Verhältnis Kernkapital zum Gesamtengagement) werden aus Art. 46 hierhin verschoben.

Absatz 1 Buchstabe b

Die risikogewichteten Anforderungen an die Höhe der Mindesteigenmittel verbleiben in Art. 42 Abs. 1.

Absätze 2 und 3

Die beiden Absätze entsprechen den geltenden Art. 42 Abs. 3 und 4. Da in Abs. 1 neu auch die risikoungewichteten Anforderungen aufgenommen werden, beziehen sich Abs. 2 und 3 nun auch auf diese Anforderungen.

Artikel 42a Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen

Da die Zusammensetzung der RWA nicht nur im Rahmen der Mindesteigenmittel (Art. 42), sondern auch im Rahmen der weiteren Kapitalanforderungen relevant ist, wird an dieser Stelle Abs. 2 von Art. 42 im Kern beibehalten. Der bisherige Verweis auf die gewichteten Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen in Buchstabe a sowie die bisherigen Buchstaben e und f sind neu durch die Referenz auf den überarbeiteten Art. 49 abgedeckt. Der Verweis auf den