Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

bisherigen Art. 79 zu nicht gegenparteibezogenen Risiken wird durch dessen Streichung obsolet.

Absatz 2 Buchstabe b

Der Verweis auf die nicht gegenparteibezogenen Risiken wird gestrichen, da die entsprechenden Art. 78 und 79 aufgehoben werden.

Artikel 42b Kapitalqualität der Mindesteigenmittel nach Art. 42 Abs. 1 Bst. b

Art. 42 Abs. 1 zweiter Satz des geltenden Rechts wird unverändert in den neuen Art. 42b überführt.

Artikel 43 Eigenmittelpuffer

Absatz 1

Die «Gesamteigenmittelquote» wird als Ausdruck nicht gebraucht und daher an dieser Stelle und in Anhang 8 gestrichen. Der Vorbehalt bezüglich systemrelevante Banken wird in Art. 41 verschoben.

Artikel 44 Antizyklischer Puffer

Absatz 1

Zur Vereinheitlichung mit der sprachlichen Formulierung an anderer Stelle wird an dieser Stelle «nach Risiko» eingefügt.

Artikel 44a Erweiterter antizyklischer Puffer

Absatz 2

Zur Vereinheitlichung mit der sprachlichen Formulierung an anderer Stelle wird an dieser Stelle «nach Risiko» eingefügt.

Artikel 45a Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen durch Banken, die Modellansätze verwenden

Um die übermässige Variabilität der nach Risiko gewichteten Positionen zu reduzieren und die Vergleichbarkeit der risikogewichteten Kapitalquoten zu verbessern, wird eine Untergrenze (Output-Floor) für nach risikogewichteten Positionen eingeführt. Damit können die gesamthaften Kapitalanforderungen an eine Bank mit internen Modellansätzen nicht unter 72,5 Prozent des Totals der nach den Standardansätzen berechneten Kapitalanforderungen sinken. Liegen jedoch die an der Leverage Ratio gemessenen ungewichteten Eigenmittelanforderungen in Form von Kernkapital über den nach Risiko gewichteten Eigenmittelanforderungen in Form von Kernkapital, sind für die Bank die ungewichteten Eigenmittelanforderungen massgebend. Absatz 1

Banken, die Modellansätze anwenden, müssen die nach Risiko gewichteten Positionen zusätzlich nach den Standardansätzen berechnen.250

Absatz 2

Die zu verwendenden Standardansätze sind:

 der Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (SA-CCR)  der Standardansatz und der auf externen Ratings basierende Ansatz für Verbriefungen sowie ein Risikogewicht von 1250 Prozent

250 RBC20.1.