Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Kreditrisiken 62 124 89,9

Direkt und indirekt 45** 8058

grundpfandgesicherte

Positionen

Unternehmen 5 32 23,2

Übrige Positionen** 12 12 8,7

Marktrisiken 2 4 2,9 Operationelle Risi- 12 12 8,7 ken*

Gesamt RWA 76 140 101,5

* Keine internen Modelle erlaubt.

** Berechnung unter Verwendung des IRB-Ansatzes unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss Art. 77 Abs. 2.

Da die gesamten RWA mit Output-Floor (101,5) im Beispiel höher sind als die gesamten RWA vor Output-Floor (76), muss die Bank zur Bestimmung der nach Risiko gewichteten Positionen die RWA mit Output-Floor verwenden. Diese RWA sind sodann auch für die Kapitalquoten massgeblich, oder auch für den Eigenmittelpuffer. Bei systemrelevanten Banken bilden diese RWA die Grundlage für die Going- und Gone-concern-Anforderungen.

Die nach Risiko gewichteten Positionen von Banken, die Modellansätze verwenden, werden bereits durch die Regelung in Art. 77 Abs. 2 beschränkt. Der Verweis in Bst. a stellt klar, dass diese Vorgabe vor der Output-Floor-Berechnung zu berücksichtigen ist.

Absatz 4

Die Regelung von Abs. 3 gilt sowohl auf Stufe Einzelinstitut als auch auf Stufe der Finanzgruppe und des Finanzkonglomerats.

Artikel 46 Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio)

Art. 46 wird aufgehoben. Die Anforderungen gelten weiterhin und werden in Art. 42 überführt.

Artikel 47 Parallelrechnungen bei Verwendung von Modellansätzen

Diese Regelung fällt aufgrund der neuen Regelung zum Output-Floor nach Art. 45a weg.

Artikel 148o Untergrenzen nach den Artikeln 45a Abs. 3 Bst. b und 77 Abs. 2 sowie Anhang 7 Ziffer 2 zweiter Satz

Die Untergrenze von 72,5 Prozent für gewichtete Positionen bei internen Modellansätzen (Output-Floor) wird vom 1. Juli 2024 bis am 1. Januar 2028 schrittweise eingeführt. Ausgehend von 55 Prozent für das zweite Halbjahr 2024 steigt die Untergrenze um 5 Prozentpunkte pro Jahr, bis sie ab dem 1. Januar 2028 72,5 Prozent beträgt.253 Dies entspricht den im Basler Mindeststandard vorgesehenen Übergangsfristen.

Für die Untergrenze zur Berechnung der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen mit Grundpfand in der Schweiz unter Anwendung des IRB gemäss Art. 77 Abs. 2 und Anhang 7 Ziff. 2 gelten während der Übergangsfrist die gleichen Werte.

253 RBC90.1.