Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Anhang 8 Mindesteigenmittel und Eigenmittelpuffer

Die Anpassungen am Anhang 8 werden aufgrund der strukturellen Anpassungen an den Art. 41–47 vorgenommen.

6 Weitere Anpassungen

Im folgenden Kapitel werden diverse weitere Anpassungen in der E-ERV erläutert. Diese sind einerseits darauf zurückzuführen, dass die FINMA neu eigene Verordnungen zu Eigenmitteln schafft. Hierfür ist die Delegation diverser Kompetenzen auf Stufe ERV notwendig. Weiter wurden diverse Regelungen, die bislang auf Stufe FINMA-Rundschreiben geregelt waren in der E-ERV verankert. Insbesondere werden bereits bestehende, vereinfachte Ansätze in die E-ERV aufgenommen. Andererseits erfolgen auch diverse Präzisierungen von bestehenden ERV-Artikeln, die zwar nicht auf die Finalisierung des Basler Mindeststandards zurückzuführen sind, bei denen jedoch dennoch im Laufe der Projektarbeiten zu Basel III final Anpassungsbedarf festgestellt wurde.

6.1 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

6.1.1 E-ERV

Artikel 1 Grundsatz

Absatz 2

Der Verweis auf die nicht gegenparteibezogenen Risiken wird gestrichen, da die entsprechenden Art. 78 und 79 aufgehoben werden.

Artikel 2 Gegenstand

Absatz 1 Buchstabe c

In Abs. 1 Bst. c wird die Terminologie bezüglich Klumpenrisiken («Obergrenzen» entsprechend Art. 97–99) angepasst.

Absatz 2

Die generische Delegationsnorm für die FINMA-Kompetenz, technische Ausführungsbestimmungen zu erlassen, wird gestrichen und mit spezifischen Delegationsnormen in den einzelnen Artikeln ersetzt.

Artikel 13 Beteiligungen ausserhalb des Finanzbereichs

Buchstabe c

Gemäss Basler Mindeststandard254 muss der Betrag des Buchwerts der Beteiligung, welcher über der geltenden Obergrenze liegt, neu mit 1250 Prozent gewichtet werden. Die Risikogewichtung bezieht sich nicht auf die Bst. a und b.

Artikel 14 Eigenmittelnachweis

Absatz 3

Der Einreichekanal wird von der SNB auf die FINMA angepasst, damit die FINMA im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit einen direkteren Zugriff auf die erhobenen Daten hat. Gemäss Einschätzung der FINMA hat die Anpassung des Einreichekanals von der SNB zur FINMA für die Institute keinen materiellen Zusatzaufwand zur Folge. Dies insbesondere deshalb, weil das technische Format der Erhebungsformulare unverändert bleibt. Inhaltliche Anpassungen bleiben auf ein Minimum beschränkt. Die Institute sind zudem mit der Dateneinreichung über die

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