Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 94Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
FINMA Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) bereits seit mehreren Jahren vertraut. Einige Aspekte der Dateneinreichung werden durch die Umstellung sogar vereinfacht. So werden die jeweils aktuellen Erhebungsmittel direkt in der EHP bereitgestellt, wodurch die Institute sie nicht über die Internetseite der FINMA herunterladen müssen. Auch die gewünschte Sprache der Formulare kann in der EHP ausgewählt werden. Nicht zuletzt erfolgt bei den betroffenen Erhebungen sowohl der fachliche als auch der technische Support durch die FINMA und damit aus einer Hand.
Artikel 16 Offenlegung
Absatz 3
Der Verweis auf den Basler Mindeststandard erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung nach Anhang 1.255 Es wird ausserdem klargestellt, dass die FINMA die Offenlegungspflichten festlegt für die zusätzlichen Regeln für systemrelevante Banken nach dem 5. Titel sowie für dessen Abweichungen im Vergleich zum 2. Titel.
Artikel 20 Gemeinsame Anforderungen an Eigenmittel
Absatz 5
Aufgrund der Anhebung diverser Regelungen aus dem FINMA-Rundschreiben 2013/1 in eine FINMA-Verordnung ist die Verankerung einer Delegationsnorm notwendig.
Artikel 21 Anrechenbare Elemente
Absatz 1 Buchstabe e
Dieser Artikel wird auf Anregung der Branche um eine Anrechnung des Gewinns des laufenden Geschäftsjahres zu 70 Prozent als hartes Kernkapital angereichert (Ziff. 2). Neu können nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils 70 Prozent des Gewinns des laufenden Geschäftsjahres als hartes Kernkapital angerechnet werden, sofern eine vollständige Erfolgsrechnung nach den auf Art. 42 BankV gestützten Ausführungsbestimmungen der FINMA oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard vorliegt, ohne dass diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen wurde. In begründeten Fällen kann die FINMA ein Testat verlangen.
Artikel 22 Anrechenbarkeit von Gesellschaftskapital
Absatz 1bis
Die ehemals im FINMA-Rundschreiben 2013/1 in Randziffer 11 und 12 verankerte Regelung wird materiell unverändert in die E-ERV überführt. Diese Regelung ist grundsätzlicher Natur und inhaltlich eng mit dem Regelungsgehalt von Art. 22 verbunden, weshalb sie in die E-ERV (und nicht in einer Verordnung der FINMA) integriert wird. Die Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass nur derjenige Bestandteil des Gesellschaftskapitals als hartes Kernkapital qualifiziert, welcher die höchste Qualität aufweist, wobei sich die Qualität nach der Eigenschaft der vorrangigen Verlustabsorption bei laufender Geschäftstätigkeit bemisst.
Artikel 27 Anrechenbarkeit
Absätze 4bisund 5
In einem neuen Abs. 4biswird betreffend zusätzlichem Kernkapital analog Art. 23 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 4 betreffend hartem Kernkapital und Ergänzungskapital eine Grundlage zum Erlass von technischen Ausführungsbestimmungen geschaffen. Die Anpassung in Abs. 5 ist rein sprachlich.
255 DIS.