Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Artikel 27a Eintritt des Triggers

Der FINMA wird explizit die Kompetenz delegiert, im Zeitpunkt des Eintritts des vertraglich definierten Ereignisses gemäss Art. 27 Abs. 3 (Trigger) die Forderungsreduktion oder Wandlung von zusätzlichem in hartes Kernkapital anzuordnen. Im Gegensatz zum Point of nonviability (PONV) erfolgen hierbei die Forderungsreduktion oder Wandlung nicht zwingend vollständig.

Artikel 29 Zeitpunkt drohender Insolvenz (Point of non-viability, PONV)

Absatz 2

In Einklang mit dem Basler Mindeststandard256 legt dieser Absatz den Zeitpunkt (trigger event) für die Wandlung in hartes Kernkapital oder die Forderungsreduktion fest. Mittels redaktioneller Änderung der bestehenden Fassung wird in Bst. a (Auslösung bei Inanspruchnahme einer Hilfeleistung der öffentlichen Hand) präzisiert, dass die FINMA den Charakter einer Hilfeleistung feststellen kann. Während eine entsprechende Qualifizierung staatlichen Handelns im Falle privater Eigentümer einer Bank regelmässig nicht strittig sein wird, kann es bei Banken mit öffentlich-rechtlichen Eigentümern theoretisch vorkommen, dass deren Einsatz zu Gunsten der Bank differenziert zu beurteilen ist. Die öffentliche Hand soll wie jeder andere Eigentümer auch Massnahmen zur Stärkung einer in ihrem Eigentum stehenden Bank ergreifen dürfen, die nicht notwendigerweise in jedem Fall eine Hilfeleistung im Sinne der Bestimmungen zum PONV darstellen. Die Feststellung der FINMA, dass eine Inanspruchnahme einer Hilfeleistung der öffentlichen Hand nach Bst. a. vorliegt, kann in einem kurzen Zeitfenster auch nach der eigentlichen Hilfeleistung erfolgen. In jedem Fall entfaltet die Wandlung ihre Wirkung für die Investoren in zeitlicher Hinsicht vor Inanspruchnahme der Hilfeleistung, damit das von der öffentlichen Hand eingeschossene Kapital durch die Wandlung nicht verwässert wird. Es ist zu erwarten, dass der staatliche Eigentümer eine Hilfeleistung nicht ohne Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde vornehmen wird.

Absatz 3

Beteiligungsinstrumente im zusätzlichen Kernkapital nach Art. 27 Abs. 2 verfügen über keinen Kapitaltrigger, bei dessen Auslösen eine Wandlung in Gesellschaftskapital erfolgt. Folglich besteht für sie in Art. 29 Abs. 3 eine Sonderregelung. Diese stellt sicher, dass sie mögliche Privilegien gegenüber Beteiligungstiteln im Kernkapital spätestens beim PONV verlieren. In Art. 29 Abs. 3 wird daher präzisierend festgehalten, dass die FINMA den Zeitpunkt, wann der unwiderrufliche Verzicht auf jegliche Privilegierung eintritt, den PONV, anordnet. Nach Untergang der Privilegien werden sie zu hartem Kernkapital und erleiden in einer Sanierung das gleiche Schicksal wie Aktienkapital. Durch die Beseitigung der Privilegien von Beteiligungsinstrumenten im zusätzlichen Kernkapital wird verhindert, dass diese im Verhältnis zu Forderungstiteln im zusätzlichen Kernkapital profitieren, die entweder untergegangen oder durch Wandlung zu hartem Kernkapital geworden sind. Sie werden daher in einer Sanierung genau wie das vorbestehende harte Kernkapital abgeschrieben.

Artikel 31 Allgemeines

Absatz 3

Internationale Rechnungslegungsstandards werden von der FINMA im Kontext der prudenziellen Anforderungen anerkannt. Daher muss «anerkannt» korrekterweise vorangestellt werden. Zudem wird die Delegationsnorm präzisiert.

Artikel 32 Abzug vom harten Kernkapital

Der Artikel wird zum besseren Verständnis umstrukturiert.

256 Vgl. Punkte 4 und 5 in “Final elements of the reforms to raise the quality of regulatory capital issued by the Basel Committee” vom 13. Januar 2011, www.bis.org > Committees & associations > Basel Committee on Banking Supervision > Press releases.