Bericht VVEA
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 17 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VVEA
2 Grundzüge der Vorlage
Die Vorlage enthält folgende Änderungsvorschläge:
- Massnahmen für die Energienutzung in die kantonalen Abfallplanungen sollen ein-
geführt werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. f).
- Der Begriff «Abfallarten» in der VVEA soll durch «Abfallkategorien» ersetzt wer-
den, um Verwechslungen mit den «Klassierungen» der VeVA vorzubeugen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 Bst. e). Im gesamten Anhang 1 wird «Klasse» durch «Kategorie» ersetzt.
- Das Vermischungsverbot soll mit dem Begriff «Fremdstoffgehalt» ergänzt werden
(Art. 9).
- Die Ablagerung von Ausbauasphalt soll verboten werden (Art. 52 Abs. 2 und 3,
Anh. 5 Ziff. 2.1 Bst. e und g).
- Die Energie-Nettoeffizienz (ENE) für Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), welche
neu gebaut oder deren Kapazitäten erweitert werden, soll auf 80 Prozent erhöht werden (Art. 31 Bst. c).
- Der Parameter Total Organic Carbon (TOC) soll in elf von zwölf Fällen zu TOC400
überführt werden (Art. 32 Abs. 2 Bst. e, Anhang 3 Ziff. 2 sowie Anhang 5 diverse Ziffern).
- Filteraschen und -stäube aus der thermischen Behandlung von Holz, welches ge-
mäss Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) nicht als Holzbrennstoff gilt, dürfen neu bis 31. Dezember 2025 auf Deponien der Typen D und E (Anhang 5 Ziff. 4.1 und 5.1) abgelagert werden (Art. 52a).
- Für Rückstände aus der thermischen Behandlung von Abfällen soll der Grenzwert
für den Gesamtgehalt an polychlorierten Dibenzo[1,4]dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) von 1 auf 3 Mikrogramm pro kg angehoben werden (Anhang 5 Ziffer 3.3 und Ziffer 4.2).
4/17 054.10-00772/00002/00018/R114-1275