Bericht VVEA

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 17 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VVEA

2 Grundzüge der Vorlage

Die Vorlage enthält folgende Änderungsvorschläge:

- Massnahmen für die Energienutzung in die kantonalen Abfallplanungen sollen ein-

geführt werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. f).

- Der Begriff «Abfallarten» in der VVEA soll durch «Abfallkategorien» ersetzt wer-

den, um Verwechslungen mit den «Klassierungen» der VeVA vorzubeugen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 Bst. e). Im gesamten Anhang 1 wird «Klasse» durch «Kategorie» ersetzt.

- Das Vermischungsverbot soll mit dem Begriff «Fremdstoffgehalt» ergänzt werden

(Art. 9).

- Die Ablagerung von Ausbauasphalt soll verboten werden (Art. 52 Abs. 2 und 3,

Anh. 5 Ziff. 2.1 Bst. e und g).

- Die Energie-Nettoeffizienz (ENE) für Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), welche

neu gebaut oder deren Kapazitäten erweitert werden, soll auf 80 Prozent erhöht werden (Art. 31 Bst. c).

- Der Parameter Total Organic Carbon (TOC) soll in elf von zwölf Fällen zu TOC400

überführt werden (Art. 32 Abs. 2 Bst. e, Anhang 3 Ziff. 2 sowie Anhang 5 diverse Ziffern).

- Filteraschen und -stäube aus der thermischen Behandlung von Holz, welches ge-

mäss Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) nicht als Holzbrennstoff gilt, dürfen neu bis 31. Dezember 2025 auf Deponien der Typen D und E (Anhang 5 Ziff. 4.1 und 5.1) abgelagert werden (Art. 52a).

- Für Rückstände aus der thermischen Behandlung von Abfällen soll der Grenzwert

für den Gesamtgehalt an polychlorierten Dibenzo[1,4]dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) von 1 auf 3 Mikrogramm pro kg angehoben werden (Anhang 5 Ziffer 3.3 und Ziffer 4.2).

4/17 054.10-00772/00002/00018/R114-1275