Bericht VVEA

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VVEA

und 2035 abgeschätzt1 sowie b) der Stand der Technik für deren Behandlung und Verwertung in der Schweiz und im Ausland beurteilt2.

Besonders vielversprechende Stossrichtungen werden darin aufgezeigt. Die für die Schweiz in Frage kommenden Methoden zur Behandlung der Asphaltabfälle sind vielfältig (mechanische, chemische, thermische (im Zementwerk) Behandlung für die Restmenge, Kombination der verschiedenen Methoden usw.). Verschiedene Schweizer Unternehmen sind in diesen Bereichen bereits besonders aktiv oder planen in naher Zukunft entsprechende Investitionen. Allerdings sind diese Methoden in der Schweiz noch nicht im industriellen Massstab etabliert; eine Zusatzfrist von fünf Jahren scheint daher angemessen, damit die aktuelle Technik weiterentwickelt und angewandt werden kann. Diese Überlegungen gelten für alle Arten von Asphaltabfällen, unabhängig von ihrem PAK-Gehalt.

Asphaltabfälle mit einer PAK-Konzentration von < 250 mg/kg

Der Grenzwert von 250 mg/kg PAK gemäss der aktuellen VVEA (Anh. 5 Ziff. 2.1 Bst. e) für die Ablagerung von Ausbauasphalt auf Deponien des Typs B ist zehnmal höher im Vergleich zum normalerweise erlaubten Grenzwert für andere mineralische Abfälle (Anh. 5 Ziff. 2.3). Ziel dieser zweiten Änderung ist, diese Ausnahme nicht mehr gelten zu lassen und Asphaltabfälle wie andere mineralische Bauabfälle zu betrachten. Dieses Verbot wird ermöglichen, den Prozess der Entwicklung von Behandlungsmethoden in der Schweiz zu beschleunigen. Zudem soll dem Artikel 52 ein Absatz hinzugefügt werden, gemäss dem es bis zum 31. Dezember 2030 erlaubt ist, Asphaltabfälle auf Deponien des Typs B abzulagern. Diese Frist wurde unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Änderung der Übergangsbestimmung von Artikel 52 Absatz 2 der VVEA gemäss oben stehender Beschreibung gewählt.

Der Grundsatz des Verbots der Ablagerung von Ausbauasphalt in den Deponien (unabhängig von ihrem PAK-Gehalt) war 2018–2019 Gegenstand einer Umfrage unter Fachleuten der kantonalen Umweltämter. Die Ergebnisse zeigten, dass die Mehrheit der Kantone diesen Grundsatz befürworten.

Das Verbot, relativ leicht verwertbare Materialien in einer Deponie abzulagern, verbessert die Generationengerechtigkeit, indem sofort die drohende und zunehmende Überlastung der Lagerungskapazität der Deponien abgewendet wird. Diese Massnahme entspricht auch einem klaren politischen Willen, die Anteile der verwerteten Stoffe zu erhöhen; dieser kam unter anderem kürzlich im Postulat Munz vom 20. Mai 2020 (20.3090, «Mehr Recycling statt Deponien von Baumaterialien») und in der Motion Schilliger vom 27. November 2019 (19.4296, «Recyclingbaustoffe. Vorbildfunktion des Bundes») zum Ausdruck. Die kantonale Behörde ist dafür verantwortlich, spätestens am 1. Januar 2031 über geeignete Entsorgungswege zu verfügen.

Dementsprechend werden bei Artikel 52 die Absätze 2 und 3 geändert, Anhang 5 Ziffer 2.1 Buchstabe e aufgehoben und Buchstabe g ergänzt.

4.5 Erhöhung der Energie-Nettoeffizienz für Kehrichtverbrennungsanlagen auf 80% (Art. 31 Bst. c)

Artikel 31 Buchstabe c regelt die minimale Netto-Energieeffizienz von neuen oder in ihrer Kapazität erweiterten KVA. Die Netto-Energieeffizienz (ENE) bezeichnet das Verhältnis der ausserhalb des Systems KVA genutzten Energie zum Energieinhalt des verbrannten Abfalls, d.h. der Eigenverbrauch der KVA wird nicht angerechnet (vgl. VVEA-Vollzugshilfe «Thermische Anlagen»3).

1 Energie- und Ressourcen-Management GmbH. Modellierung der Asphaltflüsse in der Schweiz. BAFU, August 2020.

2 CSD Ingénieurs SA. Bewirtschaftung von bituminösen Abfällen in der Schweiz. BAFU, Februar 2021.

3 z.Z. in Erarbeitung. 8/17 054.10-00772/00002/00018/R114-1275