Bericht VVEA

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 17 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VVEA

Während Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a die minimale Energieeffizienz von 55 Prozent bei Betrieb der Anlage festlegt, wird im vorliegenden Artikel 31 Buchstabe c die minimale Energieeffizienz von 80 Prozent definiert, die für neu errichtete KVA oder bei Kapazitätserweiterungen gelten. Die Festlegung der minimalen ENE zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage bzw. der Kapazitätserweiterung kann in der kantonalen Errichtungsbewilligung der Anlage festgehalten und entsprechend überprüft werden. Demgegenüber kann die Einhaltung der sehr hohen ENE von 80 Prozent während des Betriebes einer KVA nicht gewährleistet werden, da externe, von der KVA nicht kontrollierbare Einflüsse wie z.B. bereits geringe Schwankungen des Heizwerts der Abfälle oder der Wegfall von Abnehmern von Wärme die ENE unter den geforderten Wert senken. Aus diesem Grund wurde diese Anforderung nicht in Artikel 32 Absatz 2, sondern in Artikel 31 festgelegt.

Die ENE von 80 Prozent stellen vergleichsweise eine sehr hohe Anforderung dar. Zurzeit werden solche hohen Energieausbeuten vor allem in KVA mit gleichzeitig hoher Elektrizitätsproduktion und hoher Wärmeabgabe erreicht. Mit den folgenden Massnahmen können Möglichkeiten geschaffen werden, damit neue oder erweiterte Anlagen auch in nicht-urbanen Gebieten die hohe geforderte ENE erreichen:

- Errichtung und Ausbau von Fernwärmenetzen. Hierfür ist der Einbezug von Fernwärmenutzung in die kantonale Abfall- und Raumplanung eine wichtige Voraussetzung (Art. 4 und 5 VVEA).

- Lieferung von Wärme an Industrieanlagen. Diese haben gegenüber Fernwärmenetzen den Vorteil, dass der Wärmebedarf in der Regel unabhängig von der Jahreszeit gleichbleibend ist.

- CO2-Abscheidung aus dem Rauchgas. Diese Massnahme zur Reduktion von Treibhausgasen ist sehr energieintensiv und bietet sich auch für Anlagen an, die ENE nicht über die vermehrte Wärmeabgabe an Fernwärmenetze oder Industrieanlagen steigern können. Voraussetzung dafür ist aber die Anerkennung der CO2-Abscheidung als externe Energienutzung.

4.6 Änderung des Parameters TOC zu TOC400 (Art. 32 Abs. 2 Bst. e, Anhang 3 Ziff.

2 sowie Anhang 5 diverse Ziffern)

Das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) besagt, dass Abfälle für die Ablagerung so behandelt werden müssen, dass sie möglichst wenig organisch gebundenen Kohlenstoff enthalten. Der Summenparameter TOC (Total Organic Carbon), totaler organischer Kohlenstoff, war bis anhin der einzig normiert messbare Parameter, welcher mit dem entsprechenden Grenzwert für Kohlenstoff in Bezug gesetzt werden konnte, um über die konforme Entsorgung zu entscheiden. Mit dieser herkömmlichen TOC-Messmethode wird jedoch auch elementarer Kohlenstoff wie beispielsweise Kohle, Graphit miterfasst.

Seit wenigen Jahren existiert nun ein anerkanntes, normiertes Messverfahren für TOC400, welches die Bestimmung des organisch gebundenen Kohlenstoffes ohne die gleichzeitige Miterfassung von restlich oxidierbarem oder elementarem Kohlenstoff erlaubt. Damit ist die Beschränkung auf den ablagerungsspezifisch wesentlichen Kohlenstoffanteil TOC400 – auf den gesamten organischen Kohlenstoff, der bis 400 °C freigesetzt wird – machbar.

Es ist bereits gelebte Praxis, dass im Vollzug im Rahmen der Ablagerung von Abfällen auf den TOC400 abgestützt werden kann. Der TOC400 ist der chemisch-biologisch schneller freisetzbare und hinsichtlich Umweltgefährdung wichtige Anteil des organischen Kohlenstoffs. Das in diesem Zusammenhang normierte Messverfahren (DIN 19539: 2016-12, Untersuchung von

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