Bericht VVEA
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 17 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VVEA
die Sichtbarmachung der Fremdstoffproblematik an die Produzentenverantwortung appelliert werden und der Kreislaufgedanke weiter gestärkt werden.
4.4 Verbot der Ablagerung von Ausbauasphalt (Art. 52 Abs. 2 und 3, Anh. 5 Ziff. 2.1 Bst. e und g)
Die Umsetzung einer Kreislaufwirtschaft erfordert effiziente Verwertungswege für die Wiedereinführung der Bauabfälle in den Fluss der Baustoffe. In naher Zukunft wird durch die Erhöhung des Anteils von Recycling-Granulat in Strassenbelägen sowie den Bau neuer Anlagen für die Behandlung der Restmenge keine Ablagerung von Asphaltabfällen mehr nötig sein.
Der verfügbare Platz in den bestehenden Deponien wird ohnehin immer kleiner, was für viele Kantone ein Problem ist. Der Druck auf die Deponiestandorte ist unbedingt zu reduzieren, um langfristig die Möglichkeit zu wahren, dort Materialien abzulagern, die schlecht verwertbar sind, was für Asphaltabfälle nicht zutrifft. Der Bau neuer Deponien des Typs B oder E ist politisch schwierig, weil das Thema für die Gemeinden und die Anwohnerinnen und Anwohner besonders heikel ist. Die Durchsetzung dauert in der Regel Jahre. Die Erhöhung der Zahl der Deponiestandorte hätte grosse Auswirkungen auf den Landschaftsschutz, und dies auf Jahrzehnte hinaus. Durch den Transport, die Handhabung und die Ablagerung von Materialien in Deponien entstehen nicht vernachlässigbare CO2-Emissionen und beträchtliche negative Auswirkungen bezüglich Lärm und Luftqualität (Staub, Abgase usw.). Mit einer Erhöhung der Zahl der Deponiestandorte würde auch der Wille öffentlicher oder privater Akteure sinken, die nötige Technologie zur Behandlung der Asphaltabfälle und zur Schliessung des Zyklus dieses Materials zu entwickeln.
Nach Artikel 12 VVEA sind Abfälle «stofflich oder energetisch zu verwerten, wenn eine Verwertung die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung [...]». Ein Vergleich der Ökobilanzen einer Ablagerung in einer Deponie versus einer stofflichen Verwertung zeigt bereits klar, dass das Recycling der Asphaltabfälle für die Umwelt vorteilhafter ist.
Asphaltabfälle mit einer PAK-Konzentration von > 250 mg/kg
Der aktuelle Wortlaut von Artikel 52 Absatz 2 VVEA sieht bereits ab dem 1. Januar 2026 ein Verbot der Ablagerung von Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg/kg PAK auf einer Deponie des Typs E vor. Diese Abfälle müssen somit zwingend für eine Verwertung behandelt werden. Es wird sich dann um 500'000 t/Jahr verschmutzte Asphaltabfälle handeln, die entweder zu den Abfallanlagen in der Niederlande exportiert oder in einer neuen Anlage in der Schweiz behandelt werden müssen. Zurzeit werden rund 100'000 t/Jahr Asphaltabfälle mit einem Gehalt von mehr als 250 mg/kg PAK exportiert. Diese Differenz des Volumens erklärt sich dadurch, dass aktuell und bis zum 31. Dezember 2025 die Asphaltabfälle mit einer PAK-Konzentration zwischen 250 und 1'000 mg/kg unter gewissen Umständen noch für Strassenbeläge verwertet werden können (Art. 52 Abs. 1 VVEA). Diese Übergangsbestimmung beschränkt das exportierte Material auf den am stärksten verschmutzten Anteil (somit im Allgemeinen mit mehr als 1'000 mg/kg PAK).
Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 52 Absatz 2 soll den privaten Akteuren ein Spielraum von fünf weiteren Jahren gewährt werden, damit sie in der Schweiz geeignete Behandlungswege aufbauen können. Die Ergebnisse einer breit angelegten Studie, die in zwei Phasen von den Büros Energie- und Ressourcen-Management GmbH bzw. CSD durchgeführt wurde, haben gezeigt, dass eine solche Zusatzfrist wünschenswert ist. In dieser Arbeit wurde
a) der Fluss der von der Schweiz produzierten Asphaltabfälle zu den Zeitpunkten 2026, 2030
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