Bericht VVEA
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 17 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VVEA
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Einführung von Massnahmen für die Energienutzung in die kantonalen Abfallpla-
nungen (Art. 4 Abs. 1 Bst. f)
Eine optimierte Nutzung der KVA-Fernwärme bedingt einen entsprechenden Ausbau der Fernwärmenetze. Der Einbezug der Planung und des Ausbaus der Fernwärmenetze in die kantonale Abfallplanung unterstützt die Investitionssicherheit und Kapazitätsplanung bei den Abfallanlagen.
4.2 Ersatz des Begriffs «Abfallart» und «Klasse» durch «Kategorie» (Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 Bst. e, Anh. 1)
Artikel 6 hält fest, welche Verzeichnisse die Kantone zu Handen des BAFU erstellen müssen. In Absatz 1 und 2 wird auf die «Abfallarten» im Anhang 1 verwiesen, für welche in den Verzeichnissen Mengen angegeben werden müssen. Auch Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e nimmt Bezug auf die «Abfallarten» in Anhang 1. Die «Abfallarten» in Anhang 1 sind substanzbezogene Gruppierungen von Abfällen der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA; SR 814.610.1). Die Zuordnung der Abfälle nach LVA zu den Abfallarten nach VVEA ist in der Vollzugshilfe zur VVEA im Modul «Berichterstattung» dargestellt. Die «Abfallarten» in Anhang 1 VVEA sind in 8 «Klassen» unterteilt.
Da es sich sowohl bei den «Abfallarten» als auch bei der «Klasse» gemäss VVEA um Gruppierungen von Abfallcodes nach LVA handelt, soll dazu neu der Begriff «Kategorie» verwendet werden. Damit soll der Unterschied zu den Abfällen nach LVA hervorgehoben und gleichzeitig eine mögliche Verwechslung des Begriffs «Klasse» mit dem Begriff «Klassierung» vermieden werden. In der VeVA wird der Begriff «Klassierung» für die Bezeichnung von Abfällen als Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle verwendet.
Der Begriff «Kategorie» wird auch in der Verordnung (EG) Nr. 2150 zur Abfallstatistik verwendet, um Abfallarten aus dem Abfallverzeichnis substanzbezogen zu gruppieren.
4.3 Ergänzung des Vermischungsverbotes mit dem Begriff «Fremdstoffgehalt» (Art. 9)
Artikel 9 besagt in der aktuellen Fassung der VVEA, dass Abfälle nicht mit anderen Abfällen oder mit Zuschlagstoffen vermischt werden dürfen, wenn dies in erster Linie dazu dient, den Schadstoffgehalt der Abfälle durch Verdünnen herabzusetzen und dadurch Vorschriften über die Abgabe, die Verwertung oder die Ablagerung einzuhalten.
Allerdings werden oft auch Fremdstoffe in Fraktionen vermischt und erschweren oder verhindern so die Verwertung. Im Bereich der biogenen Abfälle oder bei Bauabfällen handelt es sich beispielsweise um Plastik in Kompost oder Gärgut oder um Ziegel- resp. Betonbruch beim unverschmutzten Aushubmaterial. Nicht alle Fremdstoffe sind per se Schadstoffe (z.B. Ziegel- oder Betonbruch), richten aber als «fremder Stoff» in einer anderen Fraktion einen Schaden an und sind dort unerwünscht. Im Falle des Ziegel- resp. Betonbruchs will man einer Billigentsorgung zusammen mit dem unverschmutzten Aushub entgegenwirken und dadurch das Recycling im Sinne der Kreislaufwirtschaft fördern. In Bezug auf Kunststoffe in Kompost und Gärgut ist die Wirkung von Plastik im Boden zurzeit nicht geklärt, weswegen hier der Begriff «Fremdstoff» anstelle von «Schadstoff» korrekt ist. Das Vermischungsverbot soll hier aber strikte angewendet werden, um den Plastik-Eintrag in die Umwelt (Wasser/Boden) zu reduzieren.
Aus rechtlicher Sicht können gewisse Fremdstoffe auch Schadstoffe darstellen. Die ausdrückliche wörtliche Erwähnung des Fremdstoffgehalts in diesem Artikel soll der Rechtssicherheit und dem besseren Verständnis dienen sowie den Vollzug erleichtern. Im Weiteren soll durch
6/17 054.10-00772/00002/00018/R114-1275