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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 16 Seiten
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ANHANG I GEMEINSAMES VERFAHREN ZUM ZWECK DER ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN
ARTIKEL 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
1. «Ausbildungsprogramm»:
Programm, das die für die Anerkennung der Berufsqualifikationen notwendigen Ausbildungsanforderungen enthält.
2. «Praxisfeld»:
Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten, die ein reglementierter Beruf abdeckt, einschliesslich Umfeld der Ausübung dieses Berufs.
3. «Berufserfahrung»:
Tatsächliche und rechtmässige Berufsausübung, die im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen berücksichtigt wird.
4. «Anpassungslehrgang»:
Ausübung eines reglementierten Berufs im Aufnahmegebiet unter Aufsicht einer berechtigten Person, allenfalls ergänzt durch eine Zusatzausbildung. Der Anpassungslehrgang wird beurteilt. Die Modalitäten des Lehrgangs, der im Arbeitsumfeld stattfindet, dessen Beurteilung sowie der berufliche Status der betreffenden Person werden von der Behörde des Aufnahmegebiets, die für die Prüfung der Anträge zuständig ist, und gegebenenfalls im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz und Quebecs festgelegt.
5. «Eignungsprüfung»:
Von den Behörden der Schweiz oder von Quebec oder von Stellen, die von diesen Behörden beauftragt werden, durchgeführte Kontrolle, die sich ausschliesslich auf die beruflichen Kenntnisse oder Kompetenzen der gesuchstellenden Person bezieht.