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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 16 Seiten

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ARTIKEL 9 FESTSTELLUNG EINER UNVEREINBARKEIT

Sind die Praxisfelder, Ausbildungsabschlüsse oder Ausbildungsprogramme unvereinbar oder wären zu umfangreiche Ausgleichsmassnahmen notwendig, können die zuständigen Behörden gemäss dieser Vereinbarung keine Absprache über die gegenseitige Anerkennung für den betreffenden reglementierten Beruf abschliessen.

ARTIKEL 10 FRISTEN FÜR DIE BEARBEITUNG DER ANTRÄGE

Die Behörde des Aufnahmegebiets bestätigt den Erhalt des Dossiers der gesuchstellenden Person innerhalb eines Monats nach dessen Eingang und informiert sie falls notwendig so rasch wie möglich über fehlende Unterlagen.

Ein Gesuch um Anerkennung der erforderlichen Berufsqualifikationen zum Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Ausübung eines reglementierten Berufs wird so schnell wie möglich geprüft. Die Behörde ist bestrebt, die gesuchstellende Person innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Dossiers über die Bedingungen zur Anerkennung ihrer Qualifikationen zu informieren. Diese Antwort ist angemessen zu begründen.

ARTIKEL 11 UNTERLAGEN UND FORMALITÄTEN

Die zuständigen Behörden der Schweiz und von Quebec legen im Rahmen der Absprachen über die gegenseitige Anerkennung die Liste der Unterlagen fest, die für die Prüfung eines Gesuchs um Anerkennung der Berufsqualifikationen, die zum Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Ausübung des betreffenden reglementierten Berufs führen, und für die Erteilung dieser Anerkennung erforderlich sind.

ARTIKEL 12 ANHÖRUNG UND INFORMATION DES BILATERALEN AUSSCHUSSES BEI DER ANWENDUNG UND ÜBERWACHUNG DER ABSPRACHEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG

Die zuständigen Behörden legen dem bilateralen Ausschuss jeden Entwurf einer Absprache über die gegenseitige Anerkennung vor der Unterzeichnung zur Stellungnahme vor.