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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 16 Seiten
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Anerkennung präzisiert werden und spezifisch auf die Kompensation des festgestellten wesentlichen Unterschieds ausgerichtet sein.
5. Jede angeordnete Ausgleichsmassnahme muss verhältnismässig und so wenig einschränkend wie möglich sein und vor allem die Berufserfahrung der gesuchstellenden Person berücksichtigen.
Ausgleichsmassnahmen, die online absolviert werden können, sind zu bevorzugen.
ARTIKEL 6 OBLIGATORISCHE STANDARDVERFAHREN ZUR ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN
Vorbehältlich der Bestimmungen dieses Abschnitts vereinbaren die zuständigen Behörden im Anschluss an die Prüfung der gesamthaften Gleichwertigkeit der Praxisfelder, Ausbildungsabschlüsse oder Ausbildungsprogramme in einer Absprache die Modalitäten für die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Hinblick auf die Ausübung reglementierter Berufe gemäss den Artikeln 7 bis 10 dieses Anhangs.
ARTIKEL 7 FESTSTELLUNG EINER WEITGEHENDEN GLEICHWERTIGKEIT
Sind die Praxisfelder, Ausbildungsabschlüsse oder Ausbildungsprogramme insgesamt gleichwertig, anerkennt die zuständige Behörde die Berufsqualifikationen der gesuchstellenden Person.
ARTIKEL 8 FESTSTELLUNG EINES WESENTLICHEN UNTERSCHIEDS
Besteht bei den Ausbildungsabschlüssen, Ausbildungsprogrammen oder Praxisfeldern ein wesentlicher Unterschied, wird dieser vorzugsweise über die Berufserfahrung oder, sofern diese nicht vorhanden ist, über eine Ausgleichsmassnahme kompensiert.
In diesem Fall anerkennt die zuständige Behörde die Berufsqualifikationen der gesuchstellenden Person, sobald sie über die erforderliche Berufserfahrung verfügt oder die Ausgleichsmassnahme erfolgreich absolviert hat.