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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 16 Seiten
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d) Die Anzahl Anwärterinnen und Anwärter, die Ausgleichsmassnahmen absolvieren, die für die einzelnen Absprachen über die gegenseitige Anerkennung oder Zusammenarbeitsabsprachen verlangt sind.
ARTIKEL 13 AUFENTHALT
Die Bestimmungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen im jeweiligen Hoheitsgebiet der Parteien, gemäss der für das jeweilige Hoheitsgebiet geltenden Gesetzgebung, werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.
ARTIKEL 14 ÖFFENTLICHKEIT DER RECHTS- ODER VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
Die Parteien sorgen dafür, dass ihre Gesetze, Verordnungen und sämtliche relevanten Informationen zur Umsetzung dieser Vereinbarung innert nützlicher Frist veröffentlicht oder anderweitig zugänglich gemacht werden, damit sie selber sowie die betroffenen Behörden und die gesuchstellenden Personen davon Kenntnis nehmen können.
ARTIKEL 15 SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN
Die Parteien sind verpflichtet, die jeweils geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
ARTIKEL 16 INKRAFTTRETEN, DAUER, ÄNDERUNG UND KÜNDIGUNG
Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung der letzten Partei in Kraft.
Sie wird für eine unbefristete Dauer abgeschlossen.
Die Schweiz und Quebec informieren sich gegenseitig über das Inkrafttreten der zur Umsetzung dieser Vereinbarung so rasch wie möglich getroffenen Rechts- und Verwaltungsmassnahmen.