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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 16 Seiten
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Nach Ausstellung der Anerkennung können die Begünstigten eine rechtliche Befähigung zur Berufsausübung beantragen.
ARTIKEL 9 KOMPETENZ ZUM ABSCHLUSS VON ABSPRACHEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG
Die zuständigen Behörden können Absprachen über die gegenseitige Anerkennung abschliessen.
ARTIKEL 10 BESCHWERDE
Wird die Anerkennung der Berufsqualifikationen abgelehnt, verfügt die gesuchstellende Person über einen wirksamen Rechtsbehelf vor einer Behörde, die anders zusammengesetzt ist als jene, die über das Gesuch entschieden hat.
ARTIKEL 11 BILATERALER AUSSCHUSS
Die Parteien setzen einen bilateralen Ausschuss ein, der für die Anwendung und die Überwachung der Vereinbarung zuständig ist.
Jede Partei ernennt nach Bedarf und im Einklang mit den Regeln des Ausschusses Vertreterinnen oder Vertreter der von dieser Vereinbarung betroffenen Ministerien und Stellen der Schweiz und Quebecs in den bilateralen Ausschuss. Beide Parteien wählen aus den Vertreterinnen und Vertretern eine Co-Präsidentin bzw. einen Co-Präsidenten für den Ausschuss.
Für die Koordination des bilateralen Ausschusses und dieser Vereinbarung sorgen das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) auf Schweizer Seite und das Ministère des Relations internationales et de la Francophonie auf Quebecer Seite.
Der bilaterale Ausschuss gibt sich selbst Regeln und Verfahren. Er tagt einmal pro Jahr oder je nach Bedarf. Er trifft seine Entscheide im gegenseitigen Einvernehmen.
Der bilaterale Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Er fördert die Ziele dieser Vereinbarung und trifft alle notwendigen Massnahmen, um deren Weiterentwicklung zu gewährleisten;