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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 16 Seiten
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Für die Regierung von Quebec: Jede Berufskammer oder andere Instanz, die aufgrund der Rechtsvorschriften von Quebec zur Anerkennung von Berufsqualifikationen berechtigt ist.
ARTIKEL 3 FESTLEGUNG DES GEMEINSAMEN VERFAHRENS
Die Parteien vereinbaren ein gemeinsames Verfahren zum Zweck der gegenseitigen Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen, die in einem reglementierten Beruf tätig sind. Die Parteien sind entschlossen, die jeweils zuständigen Behörden in allen Schritten zum gemeinsamen Verfahren und zum Abschluss der Absprachen über die gegenseitige Anerkennung, die zur Ausübung reglementierter Berufe verlangt sind, zu unterstützen, im Einklang mit dem in Anhang I vorgesehenen Verfahren.
ARTIKEL 4 RECHTS- UND VERWALTUNGSMASSNAHMEN
Effektiv umgesetzt wird das gemeinsame Verfahren durch die möglichst rasche Einführung der notwendigen Rechts- oder Verwaltungsmassnahmen in der Schweiz und in Quebec.
ARTIKEL 5 LEITSÄTZE
Bei der Anwendung des gemeinsamen Verfahrens werden folgende Grundsätze eingehalten:
a) der Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere der Schutz der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit;
b) die Bewahrung der Qualität der beruflichen Dienstleistungen;
c) die Einhaltung der Normen in Bezug auf die Amtssprachen der von dieser Vereinbarung betroffenen Gebiete;
d) Ausgewogenheit, Transparenz und Gegenseitigkeit;
e) die Effektivität der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen.