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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 16 Seiten

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ARTIKEL 1 GEGENSTAND

Die vorliegende Vereinbarung legt die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen fest.

ARTIKEL 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für diese Vereinbarung und Anhang I haben die nachstehenden Begriffe und Ausdrücke folgende Bedeutung:

a) «reglementierter Beruf»:

Eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden ist, die im Folgenden als «Berufsqualifikationen» bezeichnet werden.

b) «Ausbildungsabschluss»:

Diplom, Ausweis, Bescheinigung oder jeder sonstige Abschluss, der von einer von der Schweiz oder von Quebec gemäss den jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anerkannten oder der ernannten Behörde nach Beendigung einer im Rahmen eines in der Schweiz oder in Quebec zugelassenen Verfahrens erworbenen Ausbildung ausgestellt wird.

c) «rechtliche Befähigung zur Ausübung»:

Ausweis, Berufsqualifikation oder jegliche andere Urkunde, die zur Ausübung eines reglementierten Berufs verlangt ist und deren Ausstellung an Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gebunden ist.

d) «zuständige Behörde»:

Für die Schweiz: das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation