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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 16 Seiten
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Die vorliegende Vereinbarung kann jederzeit auf Antrag einer Partei im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich abgeändert werden.
Jede Partei kann der anderen Partei jederzeit ihren Beschluss mitteilen, diese Vereinbarung zu kündigen. Die Vereinbarung endet sechs (6) Monate, nachdem sie gekündigt wurde.
Im Falle einer Kündigung bleiben die erworbenen Ansprüche der gesuchstellenden Personen unberührt. Die Parteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.
ARTIKEL 17 STREITBEILEGUNG
Allfällige Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung oder Umsetzung dieser Vereinbarung werden im Rahmen des bilateralen Ausschusses beigelegt.