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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 16 Seiten

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der gesuchstellenden Person und ihre Fähigkeit hat, den Schutz der Öffentlichkeit zu gewährleisten.

Ein wesentlicher Unterschied bei den Ausbildungsabschlüssen oder den Ausbildungsprogrammen besteht, wenn sich Dauer und/oder Inhalt (Stufen, Ausbildungsschwerpunkte, Berufskompetenzen, Fächer und Themen insgesamt) wesentlich unterscheiden und wenn diese Elemente Grundvoraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs betreffen.

Bei der Ausbildungsdauer gilt eine Abweichung von mindestens einem Jahr als wesentlicher Unterschied.

Stellen die zuständigen Behörden wesentliche Unterschiede bei den Praxisfeldern, Ausbildungsabschlüssen oder Ausbildungsprogrammen fest, müssen diese in der Absprache über die gegenseitige Anerkennung explizit genannt werden.

ARTIKEL 5 AUSGLEICHSMASSNAHMEN

1. Stellen die zuständigen Behörden einen wesentlichen Unterschied bei den Ausbildungsabschlüssen oder den Ausbildungsprogrammen fest, müssen sie beurteilen, ob dieser wesentliche Unterschied ganz oder teilweise durch die Berufserfahrung der gesuchstellenden Person kompensiert werden kann.

2. Die zuständigen Behörden bestimmen, inwiefern die Berufserfahrung den wesentlichen Unterschied kompensieren kann.

3. Stellen die zuständigen Behörden fest, dass sich der wesentliche Unterschied bei den Ausbildungsabschlüssen oder Ausbildungsprogrammen nicht durch die Berufserfahrung kompensieren lässt, oder stellen sie einen wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Praxisfelder fest, können sie Ausgleichsmassnahmen verlangen.

4. In den Absprachen über die gegenseitige Anerkennung werden geeignete Ausgleichsmassnahmen definiert.

Diese können die Form eines Anpassungslehrgangs, einer Eignungsprüfung oder einer Zusatzausbildung annehmen.

Der Gegenstand und die Methode der Beurteilung der verlangten Ausgleichsmassnahme müssen in der Absprache über die gegenseitige