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Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 9 Seiten

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Eisenbahngesetz 742.101

Art. 21

Die Kontrolle über die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Vorschriften wird übertragen:

a. dem Bundesamt für Verkehr für:

1. die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen,

2. die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind,

3. die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen;

b. einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat für die übrigen elektrischen Anlagen und Installationen sowie für die elektrischen Erzeugnisse.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.