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Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 9 Seiten

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742.101 Eisenbahnen

Art. 16a Datenbearbeitung durch Infrastrukturbetreiberinnen

1Die Infrastrukturbetreiberinnen unterstehen bei der Bearbeitung von Personendaten den Artikeln 33–42 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20204 (DSG). Handeln sie dabei privatrechtlich, so unterstehen sie stattdessen den Artikeln 30–32 DSG.

2Sie können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten, soweit dies für die Sicherheit der Infrastruktur, insbesondere für deren Bau und Betrieb, erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, die Aufgaben der Infrastrukturbetreiberinnen wahrnehmen. Diese bleiben für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.

Art. 17a Abs. 1 und 6

1Das BAV führt ein Register aller in der Schweiz nach diesem Gesetz zugelassenen Fahrzeuge, soweit sie nicht in einem Register der EU eingetragen sind.

6Er kann mit der EU die Teilnahme an deren Fahrzeugregistern vereinbaren.

Art. 17c Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte

1Das BAV beurteilt die sicherheitsrelevanten Aspekte des Baus und Betriebs der Eisenbahnanlagen und Fahrzeugen risikoorientiert mit Stichproben.

2Im Rahmen von Bewilligungsverfahren beurteilt es diese Aspekte auf der Grundlage des Sicherheitsnachweises. Es legt fest, wofür die Gesuchstellerin in den Bewilligungsverfahren Gutachten vorzulegen hat, um den Sicherheitsnachweis zu erbringen.

3Es kann die für die Beurteilung erforderlichen Daten und die Beurteilungsergebnisse mit der ERA, anderen Sicherheitsbehörden, Eisenbahnunternehmen, Haltern und für die Instandhaltung verantwortlichen Personen austauschen.

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 7. Abschnitts

Art. 18vbisSicherheitsnachweis

Wer eine Eisenbahnanlage oder ein Fahrzeug betreiben will, muss die Sicherheit nachweisen.

Art. 18w Betriebsbewilligung für Eisenbahnanlagen

1Für signifikant geänderte Eisenbahnanlagen ist eine Betriebsbewilligung des BAV erforderlich.

2Für neue, aufgerüstete und erneuerte Eisenbahnanlagen ist eine Betriebsbewilligung erforderlich, wenn das BAV dies verlangt.

4 SR 235.1; BBl 2020 7639