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Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 9 Seiten
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Eisenbahngesetz 742.101
2Im Rahmen der Erteilung der Sicherheitsbescheinigung durch die ERA haben die Eisenbahnverkehrsunternehmen ihr gegenüber dieselben Pflichten.
Art. 15 Meldung und Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen
1Die Eisenbahnunternehmen müssen Unfälle und schwere Vorfälle beim Betrieb von Eisenbahnen melden:
a. der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) unverzüglich;
b. dem BAV innert 30 Tagen.
2Die SUST führt eine Untersuchung über die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb von Eisenbahnen durch.
3Die Untersuchung dient dazu, ähnliche Unfälle zu vermeiden. Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung.
4Die Betroffenen und die Personen, die zur Aufklärung der Ursachen des Unfalls oder des schweren Vorfalls beitragen können, müssen der SUST Auskunft erteilen und sämtliche Dokumente herausgeben. Zudem müssen sie der SUST freien Zutritt zur Unfallstelle sowie zu den betroffenen Eisenbahnanlagen, Fahrzeugen und anderen für den Betrieb und die Instandhaltung der Infrastruktur und der Fahrzeuge relevanten Anlagen gewähren und sie bei ihrer Untersuchungstätigkeit kostenlos unterstützen.
Art. 15a Abs. 3 - 3ter
3Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über einen eigenen Untersuchungsdienst. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.
3bisSie kann Vereinbarungen mit ausländischen Untersuchungsstellen über die Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen abschliessen.
3terDer Untersuchungsdienst kann darüber hinaus im Einzelfall auf Ersuchen einer ausländischen Behörde an der Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen im Ausland mitwirken.
Art. 15b Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Einleitungssatz, Abs. 3 und 4
1Die Untersuchungskommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. ...
2Der Untersuchungsdienst kann zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen:
3Greift er in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt er Verfügungen. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19683 anwendbar.
4Gegen die durch den Untersuchungsdienst im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen kann innerhalb von zehn Tagen bei der Kommission Einsprache erhoben werden.