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Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 9 Seiten

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Eisenbahngesetz 742.101

Art. 23f Zuständigkeiten

1Der Bundesrat legt unter Berücksichtigung des internationalen Rechts fest:

a. die grundlegenden Anforderungen für Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten;

b. die übrigen zur Aufrechterhaltung der Interoperabilität mit dem europäischen Eisenbahnsystem erforderlichen Vorschriften.

2Er kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Einrichtungen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Erarbeitung und Anwendung internationaler Vorschriften und Normen abschliessen.

3Das BAV legt unter Berücksichtigung des internationalen Rechts fest:

a. die technischen Ausführungsbestimmungen für Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten;

b. die Bestimmungen, die in Ergänzung oder Abweichung von den technischen Spezifikationen Interoperabilität (TSI) gelten; es notifiziert diese der Europäischen Kommission und meldet Teile des Eisenbahnsystems, für die in den TSI besondere Vorkehrungen vorübergehender oder dauerhafter Art erforderlich sind.

4Es notifiziert der Europäischen Kommission oder der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) die übrigen Bestimmungen betreffend Sicherheit und Interoperabilität, die in Ergänzung zu oder Abweichung von europäischem oder internationalem Recht gelten.

5Es bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen und die technischen Ausführungsbestimmungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.

Art. 23h

Aufgehoben

Art. 23i Abs. 2 Bst. f

2Zu diesem Zweck können seine Kontrollorgane:

f. Informationen mit der Europäischen Kommission, der ERA und anderen an der Marktüberwachung beteiligten Behörden und Stellen austauschen.

Art. 23j Abs. 1

1Der Nachweis, dass ein Teilsystem oder eine Interoperabilitätskomponente den grundlegenden Anforderungen entspricht, ist zu leisten durch:

a. eine Prüferklärung oder eine Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten; und