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Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 9 Seiten

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742.101 Eisenbahnen

3Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Die Gesuchstellerin stellt dafür das nötige Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung; sie erteilt die notwendigen Auskünfte.

4Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen zum Nachweis der Sicherheit erforderlich sind.

5Er legt fest, welche Bewilligungen ausländischer Staaten oder der ERA anerkannt werden. Er kann vorsehen, dass für Bewilligungen, die nicht nur in der Schweiz gelten sollen, ausschliesslich die ERA zuständig ist.

6Das BAV regelt mit der ERA die Zusammenarbeit bei der Erteilung von Bewilligungen für Fahrzeuge.

7Es kann mit den zuständigen Behörden von Nachbarländern die Geltung von Bewilligungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen auf grenznahen Strecken vereinbaren.

Art. 23d Aufrüstung und Erneuerung von Teilsystemen

1Als Aufrüstung gelten Änderungsarbeiten an einem Teilsystem, die seine Gesamtleistung verbessern.

2Als Erneuerung gelten umfangreiche Austauscharbeiten an einem Teilsystem, die seine Gesamtleistung nicht verändern.

Art. 23e Änderungen

1Erneuerte und aufgerüstete Teilsysteme, sowie andere Änderungen einschliesslich des Austausches im Zuge von Instandhaltungsarbeiten müssen den grundlegenden Anforderungen, den technischen Ausführungsbestimmungen und den übrigen massgebenden Vorschriften entsprechen. Für Abweichungen ist eine Bewilligung des BAV erforderlich.

2Der Ersatz von altrechtlichen Bauteilen durch Bauteile desselben Typs ist zulässig, wenn es sich um einen Austausch im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten handelt.

3Der Sicherheitsnachweis ist nachzuführen.

Art. 23ebisFreier Verkehr mobiler Teilsysteme

Fahrzeuge sowie die fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und eine einschlägige Prüferklärung vorliegt.

Art. 23eterInverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten

Bauteile, die in ein Teilsystem eingebaut werden sollen (Interoperabilitätskomponenten), dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und eine einschlägige Erklärung vorliegt.