Erläuternder Bericht 1+2
Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 13 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV
5 Änderung anderer Erlasse
Holzabfälle von Baustellen, Gewerbe oder Industrie müssen umweltverträglich entsorgt werden. Entsorgungsunternehmen nehmen solche Abfälle entgegen und bereiten sie für mögliche Entsorgungswege auf. Altholz, das bestimmte Qualitätskriterien aufweist, darf stofflich für die Herstellung von Holzwerkstoffen wiederverwendet oder in Altholzfeuerungen thermisch genutzt werden.
Hinsichtlich der Qualität des Altholzes gelten sowohl für die thermische als auch für die stoffliche Verwertung die Anforderungen nach der Vollzugshilfe zur VeVA. Die seit 2012 geltende Vollzugshilfe legt Richtwerte für die stoffliche und thermische Nutzung von Altholz fest. Sie sind in der Vollzugshilfe unter dem Punkt «Umweltverträgliche Entsorgung > Holzabfälle > Kontrolle der Qualität» zu finden. Die Richtwerte finden in der Abfallwirtschaft Anwendung und sind im Vollzug etabliert. Sie umfassen Schwermetalle (Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber und Zink), Halogene (Chlor und Fluor) sowie polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), polychlorierte Biphenyle (PCB) und Pentachlorphenol (PCP).
Bei der Herstellung von Spanplatten wird neben naturbelassenem Holz auch Altholz als Rohstoff eingesetzt. Faserplatten hingegen bestehen ausschliesslich aus naturbelassenem Holz. Altholz zeichnet sich gegenüber naturbelassenem Holz durch einen geringeren Preis aus. Ausserdem wird zur Trocknung der Späne weniger Energie benötigt, da Altholz in der Regel trockener ist als Frischholz. Die Richtwerte in der Vollzugshilfe sind derart festgelegt, dass sich in Produkten, bei denen Altholz als Rohstoff verwendet wird, wie das bei Spanplatten der Fall ist, keine Schadstoffe im Produkt anreichern, auch wenn das Produkt mehrere Wiederverwertungszyklen durchläuft.
Span- und Faserplatten müssen ungeachtet der Zusammensetzung ihrer Rohstoffe beim Inverkehrbringen auch Mindestanforderungen zu zulässigen Schadstoffgehalten im Produkt einhalten. Diese sind für Holzwerkstoffe in Anhang 2.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) festgelegt. Sie umfassen Grenzwerte für Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber, Benzo[a]pyren und Pentachlorphenol. Sowohl in der Schweiz hergestellte als auch importierte Produkte, welche die Grenzwerte nicht einhalten, dürfen in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden. Die Grenzwerte der ChemRRV sind höher als die Richtwerte für Altholz, welches bei der Spanplattenproduktion Verwendung findet.
Mit der vorliegenden LRV-Revision soll die thermische Verwertung von Altholz gemäss Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe a LRV in Span- und Faserplattenanlagen zugelassen werden. Gleichzeitig mit dieser Änderung sollen die bisher auf Ebene der Vollzugshilfe geregelten Richtwerte in die VVEA überführt werden. Dazu soll ein neuer Anhang 7 geschaffen werden, der die Richtwerte aus der Vollzugshilfe als Grenzwerte für die stoffliche und thermische Nutzung festlegt. Auf die Richtwerte für die thermische Nutzung soll in Anhang 2 Ziffer 84 LRV für die Span- und Faserplattenanlagen Bezug genommen werden (siehe Kapitel 4.2). Die Übernahme der Richtwerte aus der Vollzugshilfe als Grenzwerte in die VVEA und der Verweis darauf in der LRV stellen keine Verschärfung der geltenden Bestimmungen dar.
12/13 054.10-00772/00002/00018/R114-1275