Erläuternder Bericht 1+2
Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 13 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV
1 Einleitung
Gemäss Artikel 11 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) sind Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Diesem Grundsatz folgend richten sich die Emissionsgrenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) nach dem Stand der Technik. Wenn der technische Fortschritt es ermöglicht, die Schadstoffemissionen von stationären Anlagen zu verringern, sollen die entsprechenden Grenzwerte in der LRV angepasst werden. Damit stellt die Verordnung sicher, dass die beste verfügbare Technik bei der Erstellung neuer Anlagen und nach einer Übergangszeit auch bei bestehenden Anlagen eingesetzt wird. Dies führt zu einer fortschreitenden Verringerung des Schadstoffausstosses in die Luft.
Span- und Faserplatten werden aus zerkleinertem Holzmaterial mit Zugabe eines Bindemittels unter Druck und Wärme hergestellt. Bei Spanplatten für den Möbel- und Innenausbau verwendet man organische Bindemittel auf der Basis von Formaldehyd, Harnstoff und Melamin. Durch Variation des Holzanteils, des Bindemittels, der Materialstruktur und der Oberflächenbeschichtung ergibt sich eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte. Schweizweit produziert derzeit ein einziges Unternehmen jährlich rund 400 000 m3 Span- und 225 000 m3 Faserplatten. Es besteht seit 1961 und ist national einer der grössten holzverarbeitenden Betriebe. Die Produktionsprozesse sind mit bedeutenden Emissionen von organischen Stoffen, Stickoxiden, Staub und Formaldehyd verbunden und bedingen den Einsatz von effizienten Abgasreinigungstechnologien.
Die geltende LRV legt spezifische Grenzwerte für organische Stoffe und staubförmige Emissionen für Anlagen zur Spanplattenherstellung fest, nicht aber für die Herstellung von Faserplatten. Die Grenzwerte wurden letztmals im Jahr 1992 angepasst. In der Europäischen Union (EU) wurden im Jahr 2015 sogenannte Referenzdokumente zum Stand der Technik und den assoziierten Schadstoffemissionen bei der Herstellung von Span- und Faserplatten erlassen. Die Vorgaben wurden unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Anlagen in ganz Europa ausgearbeitet. Dabei wurde deren Stand der Technik hinsichtlich eingesetzter Heissgaserzeugung und Abluftreinigungstechnologie betrachtet.
Auf der Grundlage der europäischen Vorgaben sollen mit der vorliegenden Revision der LRV die Vorschriften für die Herstellung von Spanplatten an den Stand der Technik angepasst und um weitere produktionsrelevante Luftschadstoffe erweitert werden. Gleichzeitig soll die LRV um anlagenspezifische Vorschriften für die Produktion von Faserplatten ergänzt werden. Das bisher in der LRV geltende Verbot des Einsatzes von Altholz soll aufgehoben werden, da auch bei vergleichbaren europäischen Span- und Faserplattenanlagen zur klima- und ressourcenschonenden Erzeugung von Prozesswärme Altholz als Brennstoff eingesetzt wird.
3/13 054.10-00772/00002/00018/R114-1275