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Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 13 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV

Vergleichbarkeit der Anlagen. Der aktuelle Grenzwert von 350 g Kohlenstoff pro Tonne Holz entspricht bei aktuellen Produktionsbedingungen einem Wert von rund 80 - 130 mg/m3 in Abhängigkeit der getrockneten Holzmenge und des Abluftvolumenstroms. Die BVT-Schlussfolgerungen legen einen oberen Grenzwert von 200 mg/m3 fest. Der Grenzwert für VOC soll in der LRV neu als Konzentrationsgrenzwert bei 120 mg/m3 festgelegt werden. Dies liegt im Bereich des bisherigen Grenzwertes.

2.1.3 Formaldehyd

Bei der Herstellung von Spanplatten entstehen Emissionen von Formaldehyd aus dem Einsatz formaldehydhaltiger Bindemittel. Zudem ist Formaldehyd natürlicherweise im Holz enthalten und wird bei der Trocknung der Späne und Fasern ausgetrieben. Bis anhin gilt für diesen krebserzeugenden Stoff in der LRV für die Herstellung von Spanplatten keine Emissionsbegrenzung. Zur Reduktion der Emissionen von Formaldehyd soll neu ein Grenzwert entsprechend den Vorgaben im BREF-Dokument festgelegt werden.

2.1.4 Stickoxide

Stickoxide entstehen in den Feuerungen, welche die Heissgase zur Trocknung der Späne und zur Erhitzung von Thermoöl für die Plattenpressen erzeugen. Die Emissionen sind abhängig von der Art des Brenners und vom Stickstoffgehalt des eingesetzten Brennstoffes. Bei Holzfeuerungen sind sie deutlich höher als bei Öl- und Gasfeuerungen. SNCR-Systeme5 sind bei grossen Holzfeuerungen eine etablierte Methode zur Stickoxidminderung. Sie ermöglichen das Einhalten eines Grenzwerts von 150 mg/m3.

Die Stickoxidemissionen wurden für die Span- und Faserplattenproduktion bis anhin gemäss dem allgemeinen Grenzwert in Anhang 1 LRV auf einen vergleichsweise hohen Wert von 250 mg/m3 beschränkt. Die BVT-Schlussfolgerungen bezeichnen die SNCR-Technik auch für solche Produktionsanlagen als grundsätzlich geeignete Sekundärmassnahme nach dem Stand der Technik. Der Emissionsgrenzwert in der LRV soll deshalb neu auf 150 mg/m3 festgelegt werden. Dieser Grenzwert setzt insbesondere bei Holzfeuerungen den Einsatz eines SNCR-Systems voraus.

2.2 Faserplattenherstellung

Bei der Herstellung von Faserplatten entstehen Schadstoffe analog der Spanplattenproduktion. Die LRV umfasst bis anhin keine anlagenspezifischen Bestimmungen für die Herstellung von Faserplatten. Es gelten die allgemeinen Grenzwerte nach Anhang 1, welche im Vergleich zu den BVT-Schlussfolgerungen eher hoch ausfallen. Basierend auf den Abklärungen zum Stand der Technik soll die LRV mit der vorliegenden Revision um anlagenspezifische Grenzwerte für die Faserplattenherstellung ergänzt werden.

2.3 Einsatz von Altholz als Brennstoff

In Span- und Faserplattenanlagen werden die für die Trocknung der Späne und Fasern benötigten Heissgase in Feuerungen für fossile Energieträger, für Rest- und Altholz oder in Kombibrennern erzeugt. Es ist europaweit branchenüblich, neben Holzbrennstoffen (produktionseigene Abfällen wie Holzstaub und Plattenresten) auch Altholz thermisch zu nutzen.

5 Die Selektive nichtkatalytische Reduktion (SNCR) ist ein sekundäres Verfahren zur Rauchgasentstickung mittels Ammoniak oder Harnstoff. 5/13 054.10-00772/00002/00018/R114-1275