Erläuternder Bericht 1+2
Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 13 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV
4.3 Anhang 2 Ziffer 843: Bezugsgrösse
Die LRV legt bis anhin für Anlagen zur Herstellung von Span- und Faserplatten keinen Sauerstoffbezug fest. Die Emissionswerte waren unter den anlagenspezifischen Gegebenheiten zu beurteilen oder, im Falle der VOC, auf Produktionsgrössen bezogen festgelegt (siehe Kapitel 4.5). Zur einfacheren Überprüfung und besseren Vergleichbarkeit der Emissionen sowie zur Verhinderung einer zu starken Verdünnung der Abgase soll neu ein Sauerstoffbezug festgelegt werden. Für Anlagen zur Herstellung von Spanplatten gilt gemäss BVT-Schlussfolgerungen ein Sauerstoffbezug von 18 Prozent als Stand der Technik. Dieser Wert soll deshalb für direkt beheizte Spänetrockner in der LRV übernommen werden. Ausserdem soll er auch für Anlagen gelten, bei denen die Abgase von direkt beheizten Spänetrocknern zusammen mit den Pressenabgasen behandelt werden.
Für andere Prozesse der Span- und Faserplattenproduktion legen die BVT-Schlussfolgerungen keinen Sauerstoffbezug fest. In der Faserplattenproduktion benötigt die Trocknung der Fasern ein grosses Luftvolumen bei Temperaturen unter 200 °C. Um dies zu erreichen, müssen die Feuerungsabgase mit Umgebungsluft verdünnt werden. Deshalb soll auch in der LRV für die Faserplattenherstellung und für die separat behandelte Pressenabluft auf einen Sauerstoffbezug verzichtet werden. Jedoch soll gemäss Anhang 1 Ziffer 23 LRV das Abgas nicht stärker verdünnt werden, als dies technisch und betrieblich unvermeidlich ist9.
4.4 Anhang 2 Ziffer 844: Staub
Staubförmige Emissionen fallen in allen Produktionsschritten von Span- und Faserplatten an, insbesondere bei den Feuerungen, der Trocknung, der Presse sowie beim Bearbeiten der Platten.
Bei der direkten Trocknung von Spänen und Fasern ist eine erste Staubabscheidung mittels Elektrofiltern oder Zyklonen unmittelbar nach der Feuerung Stand der Technik. Bei Altholzfeuerungen dient dieser Schritt auch dazu, am Staub angehaftete Schadstoffe wie z. B. Schwermetalle abzuscheiden. Die Staubemissionen aus der Trocknung und der Presse werden mittels unterschiedlicher Systeme gemindert. Als Stand der Technik gelten gemäss BVT-Schlussfolgerungen Nasselektrofilter, Nass- und Biowäscher. Sie dienen einzeln oder in Kombination (Nasselektrofilter und Biowäscher bei Faserplatten, Nasswäscher und chemische Abscheidung bei Spanplatten) zusätzlich auch zur Minderung von VOC und Formaldehyd. Im BREF-Dokument ist ersichtlich, dass die Mehrzahl der betrachteten Anlagen, welche obenerwähnte Verfahren anwenden, einen Emissionsgrenzwert für Staub von 10 mg/m3 sowohl im direkten als auch im indirekten Trocknungsverfahren einhalten.
Die aktuellen Grenzwerte in der LRV für Spanplattenanlagen (50 mg/m3 gemäss Anhang 2 Ziffer 842) und für Faserplattenanlagen (20 mg/m3 gemäss Anhang 1 Ziffer 41) sollen deshalb auf 10 mg/m3 gesenkt werden. Sie sollen sowohl im direkten als auch im indirekten Trocknungsverfahren gelten.
Der Grenzwert für Staub bei der mechanischen Bearbeitung (Sägen und Schleifen der Platten) soll von 10 auf 5 mg/m3 gesenkt und derjenige für die separate Reinigung der Pressenabluft auf 10 mg/m3 festgelegt werden.
4.5 Anhang 2 Ziffer 845: Organische Stoffe
Bei der Trocknung des Holzes in der Span- und Faserplattenproduktion werden organische Verbindungen aus dem Holz freigesetzt. Es handelt sich überwiegend um Terpene sowie in
9 Im BREF-Dokument ist die Aussage zu finden, dass für die Faserplattenherstellung mit direkter Trocknung die Volumenkonzentration des Sauerstoffbezuges zwischen 19.0 - 20.2 Prozent variiert. 9/13 054.10-00772/00002/00018/R114-1275