Erläuternder Bericht 1+2

Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 13 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Anhang 2 Ziffer 841: Geltungsbereich

Die für die Herstellung von Holzspanplatten geltenden anlagenspezifischen Bestimmungen in Anhang 2 Ziffer 84 LRV sollen ergänzt werden um Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten. Die Vorschriften gelten, wenn in den nachfolgenden Ziffern nicht explizit anders erwähnt, für die direkte und indirekte Span- und Fasertrocknung.

4.2 Anhang 2 Ziffer 842: Verhältnis zu Ziffer 81

In den Feuerungen, welche die Heissgase zur Trocknung der Späne und Fasern erzeugen, werden meist Holzbrennstoffe oder fossile Energieträger eingesetzt. Weiter werden produktionseigene Abfälle wie Holzstaub oder Plattenreste (Restholz) verbrannt. In Deutschland und Österreich beispielsweise wird in Span- und Faserplattenanlagen auch Altholz als Brennstoff eingesetzt. Die thermische Verwertung von Altholz nutzt das vorhandene Energiepotential aus, dient der Substitution fossiler Brennstoffe und ist daher grundsätzlich zu befürworten. Allerdings muss bei der thermischen Verwertung von Altholz für die direkte Trocknung der Späne oder Fasern ein Schadstoffeintrag in die produzierten Platten über den Kontakt der Späne mit dem Rauchgas ausgeschlossen werden können.

In der Vollzugshilfe über den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der Schweiz7 zur Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) sind Richtwerte für maximale Schadstoffgehalte in Altholz bei der thermischen Verwertung in Altholzfeuerungen festgelegt. Sie umfassen Schwermetalle (Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, und Quecksilber), Halogene (Chlor und Fluor) sowie polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), polychlorierte Biphenyle (PCB) und Pentachlorphenol (PCP).

Die LRV legt in Anhang 2 Ziffer 84 für die Span- und Faserplattenproduktion mit dem Bezug auf Anhang 2 Ziffer 81 fest, dass in Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, nur Brennstoffe nach Anhang 5 LRV eingesetzt werden dürfen.

In der Vorbereitung für die vorliegende LRV-Revision wurde der mögliche Schadstofftransfer ins Produkt durch den direkten Kontakt der mit Altholz erzeugten Rauchgase im Schweizer Werk systematisch untersucht. Die Resultate zeigten, dass sich keine Schadstoffe im Produkt anreichern (in Bezug auf die einschlägigen Produktevorschriften; siehe Kapitel 5).

Mit Inkrafttreten der angepassten LRV soll folglich neben Brennstoffen nach Anhang 5 LRV auch Altholz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe a LRV für den Einsatz in Feuerungen zur direkten Span- und Fasertrocknung zugelassen werden. In Anhang 2 Ziffer 842 Absatz 2 LRV soll der Bezug zu einem neuen Artikel 14a VVEA und dadurch zum neuen Anhang 7 VVEA geschaffen werden (siehe Kapitel 5). In diesem Anhang sollen die Richtwerte zur thermischen und stofflichen Verwertung von Holzabfällen aus der Vollzugshilfe zur VeVA neu als Grenzwerte festgelegt werden: Artikel 14a Absatz 1 VVEA regelt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Holzabfälle für die (stoffliche) Verwertung in Holzwerkstoffen8 eingesetzt werden dürfen. Der neue Artikel 14a Absatz 2 VVEA legt die Vorgaben für die Zulässigkeit der thermischen Verwertung in Altholzfeuerungen fest. Dies führt zu einer grösseren Rechtssicherheit im Vollzug.

7 Vollzugshilfe über den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der Schweiz

8 Gemäss Anhang 2.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) handelt es sich bei Holzwerkstoffen um aus Holzspänen oder -fasern geformte Gegenstände, insbesondere Spanplatten und Faserplatten in roher oder beschichteter Form. 8/13 054.10-00772/00002/00018/R114-1275