Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/127: Vorlage zum Zahlungsrahmen Nationalstrassen 2024–2027, zum Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen, zum Verpflichtungskredit und zur Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 128 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
2 Inhalt der Vorlage
2.1 Antrag des Bundesrats und Begründung
Mit der Vorlage beantragt der Bundesrat für die Jahre 2024–2027 einen Zahlungsrahmen für den Betrieb und den Unterhalt der Nationalstrassen sowie für den Ausbau im Sinne von Anpassungen. Weiter beantragt er, aus dem STEP Nationalstrassen den Ausbauschritt 2023 zu beschliessen und den Verpflichtungskredit für die Realisierung der darin enthaltenen Projekte sowie die Planung von noch nicht beschlossenen Projekten freizugeben.
2.2 Zahlungsrahmen Nationalstrassen 2024–2027 für Betrieb, Unterhalt und Ausbau im Sinne von Anpassungen
2.2.1 Definitionen und Abgrenzung
Betrieb, Unterhalt und Ausbau der Nationalstrassen im Sinne von Anpassungen sind im Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG)19 und im Bundesgesetz vom 30. September 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG)20 definiert:
Betrieb
Nach Artikel 10 MinVG gelten als Betrieb der Nationalstrassen der betriebliche Unterhalt sowie der projektfreie bauliche Unterhalt (Instandhaltung), das Verkehrsmanagement und die Schadenwehr. Der Betrieb umfasst somit alle Massnahmen und Arbeiten, die für die Sicherheit und die tägliche lückenlose Verfügbarkeit der Nationalstrassen notwendig sind, namentlich den Winterdienst, die Pflege der Mittelstreifen und Böschungen, der Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen sowie die Reinigung von Entwässerungsleitungen, Rastplätzen und Unfallstellen.
Die Vernachlässigung des Betriebs führt zu Einbussen bei der Betriebsbereitschaft und der Sicherheit sowie zu wachsenden Schäden und Folgekosten. Daher hat er bei beschränkten finanziellen Mitteln immer Priorität.
Unterhalt und Ausbau im Sinne von Anpassungen
Nach Artikel 9 Absatz 1 MinVG gelten als Unterhalt die Erneuerung und der projektgestützte bauliche Unterhalt einer bestehenden Strassenanlage.
Der Unterhalt im engeren Sinn umfasst alle Arbeiten, die der Erhaltung der Nationalstrassen und ihrer technischen Einrichtungen dienen (Instandsetzung und Substanzerhalt), einschliesslich des Austauschs von jenen Elementen, deren Funktionsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist. Ein ungenügender Unterhalt führt in der Regel zu wachsenden Schäden und steigenden Folgekosten sowie zu einer Vermin-
19 SR 725.116.2
20 SR 725.13