Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 56 Seiten

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Tagen nach dem Eingriff sind. Wird ein Problem entdeckt, können alle Stellen informiert werden, die ebenfalls Organe oder Gewebe derselben Spenderin oder desselben Spenders angenommen haben.

Art. 23c Berechtigte Stellen

Absatz 1 führt alle berechtigten Stellen auf, die im Rahmen ihrer Aufgaben Daten im SOAS bearbeiten, und beschreibt, auf welche Daten sie zugreifen können:

Buchstabe a: Transplantationszentren bearbeiten im SOAS die Daten derjenigen Personen auf der Warteliste, die sie selbst betreuen (Ziff. 1). Zudem bearbeiten sie Daten über Organspenderinnen und Spender aus dem eigenen Transplantationszentrum oder aus einem Spital, das dem Zentrum angeschlossen ist (Ziff. 2). Dies umfasst sowohl verstorbene Spenderinnen und Spender, wie auch solche, die zu Lebzeiten spenden. Hat eine Person auf der Warteliste ein Organ erhalten, hat das betreuende Transplantationszentrum weiterhin Zugriff auf die Daten dieser Empfängerin oder dieses Empfängers. Darüber hinaus sieht das Transplantationszentrum alle Angaben über die Person, die das Organ gespendet hat, auch wenn diese Person aus einem anderen Transplantationszentrum stammt (Ziff. 3). Während eines laufenden Zuteilungsverfahrens sind Angaben über Spenderinnen und Spender aus anderen Transplantationszentren einsehbar, um ein Organangebot medizinisch zu beurteilen (Ziff. 4). Solange keine definitive Zuteilung erfolgt ist, sind die Daten für das Zentrum zu diesem Zeitpunkt allerdings pseudonymisiert. Bestimmte Fachärztinnen und Fachärzte in den Transplantationszentren können als sogenannte Peers die Daten all jener Personen auf der Warteliste einsehen, die das Organ ihres Fachgebietes benötigen (Ziff. 5). Während einer laufenden Zuteilung sehen Peers auch Personendaten von Spenderinnen und Spendern. Die Peers eines Fachgebietes tauschen sich regelmässig schweizweit in organspezifischen Arbeitsgruppen aus und ermöglichen dadurch eine gegenseitige Qualitätskontrolle in Bezug auf die Aufnahme von Patientinnen und Patienten in die Warteliste und auf die Anwendung der Zuteilungskriterien.

Buchstabe b: Neben den Transplantationszentren gibt es in der Schweiz rund 75 Spitäler mit einer Notfall- oder Intensivpflegestation, die ebenfalls Spenderinnen und Spender detektieren können. Jedes dieser Spitäler ist einem Transplantationszentrum angeschlossen, welches in den meisten Fällen die Daten der spendenden Personen in das SOAS einträgt. Einige der grösseren peripheren Spitäler verfügen aber über einen eigenen Zugriff auf SOAS und können die Daten selbst im SOAS erfassen.

Buchstabe c: Die Nationale Zuteilungsstelle hat für ihre zentrale Koordinationstätigkeit im Bereich der Warteliste und Organzuteilung Zugriff auf alle Daten im SOAS. Sie pflegt auch Daten im Zusammenhang mit Lebendspenden und Überkreuz-Lebendspenden sowie mit Organangeboten aus dem Ausland.

Buchstaben d bis f: Das nationale HLA-Labor (Laboratoire national de référence pour l’histocompatibilité) (Bst. d) prüft, ob die Ergebnisse der Gewebetypisierungen korrekt in das System eingetragen wurden und hält das Ergebnis der Prüfung im System fest. Die Vigilanzstelle im Bereich der Organe (Bst. e) nutzt SOAS, um ihre Aufgaben nach Artikel 36a zu erfüllen. Das BAG schliesslich kann Daten einsehen, um damit seiner Aufsichtspflicht nachzukommen (Bst. f).

Absatz 2 beauftragt den Bundesrat, die Details zu den gesetzlichen Vorgaben zu regeln. Er legt detailliert fest, welche Personendaten im System bearbeitet werden (Bst. a). Dies beinhaltet einen Katalog der notwendigen Daten über die im SOAS gespeicherten Personen, insbesondere der Daten über deren Gesundheit, die für den Zuteilungsentscheid und die Rückverfolgbarkeit erforderlich sind. Weiter definiert der Bundesrat die Personengruppen, die in den zugriffsberechtigten Institutionen und Organisationen Zugang zum System erhalten (Bst. b). Schliessich regelt der Bundesrat die Einzelheiten der Aufbewahrung der Daten (Bst. c). Dies auch im Hinblick darauf, dass Transplantationen auch nach Jahren lückenlos rückverfolgt werden können, sowohl innerhalb der Schweiz, wie auch im Austausch mit dem Ausland.

Art. 23d Datenbekanntgabe

Die Nationale Zuteilungsstelle kann ausländischen Zuteilungsstellen und Plattformen Daten bekanntgeben (Bst. a), wenn Organe über Landesgrenzen hinweg zugeteilt werden. So übermittelt die Schweiz