Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 56 Seiten

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den Zuteilungsstellen im Ausland pseudonymisierte Daten jener verstorbenen Spenderinnen oder Spender, für deren Organe in der Schweiz keine Empfängerinnen oder Empfänger gefunden werden können. Erhält die Schweiz ein Organ aus dem Ausland, dann übermittelt die Zuteilungsstelle dem Ausland pseudonymisierte Daten der Empfängerin oder des Empfängers in der Schweiz. Damit kann die Rückverfolgbarkeit gewährleistet werden (Ziff. 1). Bei Vereinbarungen zwischen der Zuteilungsstelle und ausländischen Zuteilungsorganisationen nach Artikel 23 Absatz 3 des geltenden Transplantationsgesetzes können gemäss Ziffer 2 auch nicht pseudonymisierte Daten von Patientinnen und Patienten bekanntgegeben werden, wenn im betreffenden Staat ein angemessener Schutz der Persönlichkeit gewährleistet wird. Damit beispielsweise eine Person im Rahmen einer solchen Vereinbarung nicht nur in der Schweiz, sondern auch in einem weiteren Land auf die Warteliste gesetzt werden kann, müssen auch Namen und Vornamen bekanntgegebenen werden, wenn das System der ausländischen Zuteilungsstelle dies erfordert.

Das BAG kann Daten für verschiedene Zwecke bekanntgeben (Bst. b). Einerseits für Forschungszwecke, damit beispielsweise geprüft werden kann, ob die geltenden Zuteilungskriterien aus medizinischer Sicht sinnvoll sind oder ob sie die erwünschte Chancengleichheit gewährleisten. Das BAG kann zudem der Lebendspende-Nachsorgestelle pseudonymisierte Daten aus dem System bekanntgeben. Damit kann diese Stelle überprüfen, ob ihr die Transplantationszentren alle durchgeführten Lebendspenden melden.

Die Transplantationszentren schliesslich können für Forschungszwecke pseudonymisierte Daten über von ihnen betreute Organempfängerinnen und -empfänger sowie von Spenderinnen und Spendern bekanntgeben (Bst. c). Bei der Datenbekanntgabe zu Forschungszwecken gelten die Voraussetzungen des Humanforschungsgesetzes. Aktuell werden in der Swiss Transplant Cohort Study die Transplantationsergebnisse aller Transplantationszentren ausgewertet.67

4b. Abschnitt: Zuteilung von Organen in einem Überkreuz-Lebendspende-Programm

Während der 4. Abschnitt des Transplantationsgesetzes (Art. 16–23) nicht gerichtete Organspenden* regelt, bezieht sich der neue 4b. Abschnitt auf einen Spezialfall der gerichteten Organspende: Für die klassische (d.h. gerichtete) Lebendspende sieht das Gesetz keine Zuteilungsregeln vor: Die Spenderin oder der Spender bestimmt die Empfängerin oder den Empfänger des gespendeten Organs. Im Überkreuz-Lebendspende-Programm hingegen ist zwar die Absicht gegeben, einer bestimmten Person zu spenden; wegen einer medizinischen Inkompatibilität ist dies aber nicht möglich. Das Organ wird letztlich einer persönlich nicht bekannten Person aus dem Programm gespendet. Dennoch ist eine Überkreuz-Lebendspende nicht als eine nicht gerichtete Spende zu qualifizieren. Vielmehr kommt die Spende indirekt der ursprünglich bestimmten Person zugute, indem diese dank der Integration in das Programm von jemand anderem ein Organ erhält, das medizinisch besser geeignet ist.

Details zum Programm finden sich in Ziffer 3.2.

Art. 23e Zweck des Programms

Absatz 1 führt den Zweck eines Überkreuz-Lebendspende-Programms auf. Das Programm soll für Patientinnen und Patienten passende Organe finden, denen eine spendewillige Person ein Organ spenden möchte, das aus medizinischen Gründen aber nicht oder nur bedingt zur Patientin oder zum Patienten passt. Paare in einer solchen Situation werden als inkompatibel bezeichnet. Der Begriff wird in Absatz 2 definiert. Konkret kann eine Inkompatibilität vorliegen, wenn die Blutgruppen oder gewisse Gewebemerkmale nicht zusammenpassen oder wenn zwischen spendender und empfangender Person ein grosser Unterschied in Bezug auf das Alter, das Gewicht oder die Körpergrösse besteht. Das Programm soll jedoch auch Patientinnen und Patienten offenstehen, die eine kompatible, spendewillige Person mitbringen; für sie kann im Programm allenfalls ein Organ gefunden werden, das noch besser zu ihnen passt. Die Inkompatibilität zwischen spendender und empfangender Person ist deshalb keine Teilnahmevoraussetzung (siehe Art. 23g Abs. 1). Nicht zuletzt erhöht die Teilnahme möglichst vieler Personen am Programm die Wahrscheinlichkeit, dass auch Patientinnen und Patienten ein Organ erhalten, die

67 Informationen zur Kohortenstudie sind abrufbar unter: www.stcs.ch (Stand: 15.2.2021).