Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 56 Seiten
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sonst aus medizinischen Gründen nur geringe Chancen auf eine Transplantation haben.
Art. 23f Durchführung des Programms
Absatz 1 legt fest, dass Überkreuz-Lebendspenden mit drei und mehr Patientinnen und Patienten zwingend innerhalb des Programms durchgeführt werden müssen. Hier wird bewusst nicht von drei Paaren gesprochen, da jemand durchaus mehrere spendewillige Personen in ein Programm mitbringen kann (vgl. Art. 23g Abs. 1 Bst. a). Überkreuz-Lebendspenden mit nur zwei Patientinnen oder Patienten können weiterhin ausserhalb eines Programms stattfinden und gelten als gerichtete Lebendspenden.
Nach Absatz 2 regelt der Bundesrat, welche Organe im Rahmen des Programms zugeteilt werden. Zurzeit besteht ein Programm für Nieren. Künftig könnten auch Überkreuz-Lebendspende-Programme für weitere Organe eingeführt werden. Beispielsweise ist es möglich, zu Lebzeiten einen Teil der Leber zu spenden. Überkreuz-Lebendspenden von Teilen der Leber wurden im Ausland bereits durchgeführt.68
Absatz 3 delegiert die Durchführung des Programms an die Nationale Zuteilungsstelle. Diese Stelle ist nach Artikel 19 bereits dafür zuständig, gespendete Organe von verstorbenen Personen zuzuteilen. Damit erfüllt sie einerseits die fachlichen Voraussetzungen, anderseits hat sie Zugriff auf das System zur Organzuteilung nach Artikel 23a und kann somit gewährleisten, dass alle Transplantationen nach Lebendspenden lückenlos erfasst und rückverfolgt werden können.
Art. 23g Teilnahmevoraussetzungen
Nach Absatz 1 kann eine Patientin oder ein Patient nur zusammen mit mindestens einer spendewilligen Person am Programm teilnehmen (Bst. a). Üblicherweise nehmen an einer Überkreuz-Lebendspende Paare teil, es soll jedoch auch möglich sein, dass eine Patientin oder ein Patient mehrere spendewillige Personen ins Programm mitbringt. Von diesen wird jedoch letztlich nur eine Person tatsächlich spenden. Für die Patientin oder den Patienten steigen damit nachweislich die Chancen, ein Organ zu erhalten.69 Buchstabe b ergänzt der Vollständigkeit halber die spendewillige Person, die der vorgenannten Person ein Organ spenden möchte. Die Patientin oder der Patient und die spendewillige Person bilden im Normalfall ein inkompatibles Paar nach Artikel 23e Absatz 2. Es kann sich dabei jedoch auch um ein kompatibles Paar handeln.
Auch Personen, die eine altruistische Spende beabsichtigen, sollen gemäss Absatz 2 am Programm teilnehmen können. Diese Personen sollen vom Entnahmezentrum darüber informiert werden, dass sie ihr Organ entweder direkt den Patientinnen und Patienten auf der Warteliste zur Verfügung stellen oder aber am Programm teilnehmen können. Ein Organ aus einer altruistischen Spende steht auch bei der Überkreuz-Lebendspende der Warteliste zu. Aus diesem Grund sieht Artikel 23j Absatz 2 vor, dass beim Einbezug einer altruistischen Spende ein Organ aus dem Programm einer Person aus der Warteliste zugeteilt wird
Absatz 3 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, weitere Teilnahmevoraussetzungen festzulegen. Er kann damit besonderen Konstellationen Rechnung tragen. So ist beispielsweise der Wohnsitz für die Aufnahme in das Programm nicht massgeblich, aber es muss sichergestellt werden, dass auch ausländische Versicherer von Organempfängerinnen und -empfängern die Pauschale für die lebenslange Nachsorge der Spenderinnen und Spender bezahlen. Der Bundesrat beachtet dabei die Regeln der Nichtdiskriminierung des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU und des EFTA Freihandelsübereinkommens. Sind bei einer Lebendspende Personen mit Wohnsitz im Ausland involviert, sind besonders gründliche Abklärungen notwendig, insbesondere in Bezug auf die Freiwilligkeit und die Unentgeltlichkeit der Spende, sowie auf die Sicherstellung der Nachsorge. Der Europarat hat dazu spezifische Empfehlungen70 herausgegeben.
68 Lo, A.L. u. a. (2019): Evolving swaps in transplantation: global exchange, vouchers, liver, and trans-organ paired exchange. In: Current opinion in organ transplantation. 2019/24(2), S. 161–166.
69 Bray, M. u. a. (2018): Valuing Sets of Potential Transplants in a Kidney Paired Donation Network. In: Statistics in biosciences. 2018/10(1), S. 255–279.
70 Resolution CM/Res (2017)1 on principles for the selection, evaluation, donation and follow-up of the non-resident living organ donors.