Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 56 Seiten

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Absatz 3 fordert Chancengleichheit bei der Organzuteilung – analog zur Zuteilung der Organe von verstorbenen Personen nach Artikel 18 Absatz 2. Gewisse Patientinnen und Patienten haben physiologische Nachteile, die dazu führen, dass sie lange auf ein geeignetes Organ warten müssen, so beispielsweise Menschen mit der Blutgruppe 0. Damit sie dieselben Chancen auf ein geeignetes Organ haben wie Menschen mit anderen Blutgruppen, werden geeignete Organe deshalb bevorzugt Patientinnen und Patienten mit Blutgruppe 0 zugeteilt. Auch für hochimmunisierte Patientinnen und Patienten mit sehr vielen präformierten Antikörpern (z.B. aufgrund einer früheren Transplantation, einer Bluttransfusion oder von mehreren Schwangerschaften) braucht es ausgleichende Massnahmen, damit auch diese Personen eine Chance auf Zuteilung eines Organs haben.

Absatz 4 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, weitere Kriterien zur Ermittlung der besten Kombinationen nach den Absätzen 2 und 3 festzulegen. Ein weiteres Kriterium könnte zum Beispiel die kumulierte Wartezeit auf der Warteliste nach Artikel 21 sein. Zudem kann der Bundesrat bestimmen, in welchem Verhältnis die massgebenden Kriterien zueinanderstehen. Die Erfahrungen aus der bisherigen Organzuteilung zeigen, dass Chancengleichheit immer nur annähernd erreicht werden kann. Stellt man bei der Auswertung der Zuteilungsergebnisse bei gewissen Patientengruppen eine Benachteiligung fest, müssen Reihenfolge oder Gewichtung der Kriterien neu beurteilt werden.

Art. 23j Zuteilung der Organe

Absatz 1 regelt die Zuteilung der Organe im Programm. Die Nationale Zuteilungsstelle teilt die Organe gemäss der besten Kombination nach Artikel 23i zu, wenn keine Gründe gegen eine Entnahme oder gegen eine Transplantation sprechen und die zuständigen Transplantationszentren mit den Organen einverstanden sind, die ihren Patientinnen und Patienten angeboten werden. Der Zuteilungsentscheid muss transparent und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Absatz 2 regelt den Spezialfall, bei dem eine einzelne Person, die eine altruistische Organspende beabsichtigt, am Programm teilnehmen möchte. Da Organe aus altruistischen Spenden grundsätzlich der Warteliste zustehen, wird bei der Teilnahme einer altruistischen Person am Programm ein Organ aus dem Programm einer Person aus der Warteliste zugeteilt. In Bezug auf den zuständigen Versicherer (Art. 14 Abs. 2bis) bildet die Person von der Warteliste zusammen mit der altruistischen Spenderin oder dem altruistischen Spender ein inkompatibles Paar.

Absatz 3 zufolge regelt der Bundesrat das Zuteilungsverfahren. Regelungsbedarf besteht bei praktischen Fragen, etwa zum Zeitrahmen, in dem die Transplantationen eines Programms zu erfolgen haben; so kann ein enger Zeitrahmen verhindern, dass nach Beginn der Transplantationen einzelne Personen oder Paare aus dem Programm ausscheiden und damit den Erfolg des Programms gefährden. Darüber hinaus muss geregelt werden, inwiefern Personen, die nach Artikel 21 des geltenden Transplantationsgesetzes auf der Warteliste sind, bei der normalen Zuteilung berücksichtigt werden können, während sie an einem Programm teilnehmen. Zudem braucht es Regelungen für besondere Fälle: Bei der Teilnahme einer altruistischen Person am Programm nach Absatz 2 muss zum Beispiel geregelt werden, wie die Person aus der Warteliste bestimmt wird, die ein Organ aus dem Programm erhalten soll. Ausserdem muss definiert werden, wie vorzugehen ist, wenn ein bereits zugeteiltes und entnommenes Organ nicht transplantiert werden kann. Dies kann eintreten, wenn sich der Gesundheitszustand einer Patientin oder eines Patienten unerwartet sehr verschlechtert. Der Bundesrat kann für einen solchen Fall beispielsweise vorsehen, dass das «überzählige Organ» einer Patientin oder einem Patienten aus der Warteliste zugeteilt werden soll.

Art. 23k System für die Organzuteilung bei der Überkreuz-Lebendspende

Das elektronische System für die Organzuteilung im Rahmen des Überkreuz-Lebendspende-Programms enthält besonders schützenswerte Personendaten. Es wird vom BAG betrieben, gewartet und weiterentwickelt (Abs. 1). Artikel 23k schafft dafür die nach Artikel 17 Absatz 2 DSG notwendige formellgesetzliche Grundlage.

Absatz 2 definiert den Zweck des Systems: Es soll eine optimale Zuteilung von Organen im Rahmen