Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 56 Seiten

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Art. 23h Aufnahme

Absatz 1: Vor einer Lebendspende werden umfangreiche medizinische und psychologische Untersuchungen durchgeführt. Zeigen die Abklärungen, dass eine Spende zwar möglich, die spendewillige Person und die Patientin oder der Patient medizinisch aber nicht kompatibel sind, so informiert das Transplantationszentrum das Paar über die Möglichkeit, an einem Programm teilzunehmen. Für die Abklärungen über die Aufnahme und für die spätere Durchführung des Programmes übermitteln die Transplantationszentren besonders schützenswerte Personendaten an die Nationale Zuteilungsstelle. Diese Bekanntgabe setzt die schriftliche Zustimmung der betroffenen Personen voraus (Bst. a) – also sowohl der spendewilligen Person als auch der Patientin oder des Patienten. Für die Aufnahme in ein Programm müssen zudem bei der zur Spende bereiten Person die Voraussetzungen für eine Organentnahme nach Artikel 12 erfüllt sein (Bst. b) und bei der Patientin oder dem Patienten dürfen keine dauernden medizinischen Kontraindikationen gegen eine Organtransplantation vorliegen, wie zum Beispiel eine schwere Krebserkrankung (Bst. c). Eine Aufnahme ist aber möglich, wenn eine Kontraindikation lediglich vorübergehend ist.

Ist das Paar bereit, so entscheidet das Transplantationszentrum in Form einer Verfügung über die Aufnahme in das Programm (Abs. 2). Das Zentrum meldet die Daten der aufgenommenen Personen der Nationalen Zuteilungsstelle, die das Programm durchführen wird.

Personen, welche die Aufnahmekriterien in das Programm nicht mehr erfüllen, müssen wieder aus dem Programm ausgeschlossen werden (Abs. 3). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Patientin oder der Patient zu krank ist für eine Transplantation oder wenn die Spenderin oder der Spender nicht mehr zur Spende bereit ist. Ein Ausschluss betrifft immer beide Personen eines inkompatiblen Paares. Eine Patientin oder ein Patient kann jedoch im Programm bleiben, solange noch mindestens eine Person im Programm ist, welche mit ihr oder ihm zusammen aufgenommen wurde (vgl. dazu auch den Hinweis in den Erläuterungen zu Art 23g Abs. 1 Bst. a). Über einen Ausschluss aus dem Programm muss neben dem betroffenen Paar auch die Nationale Zuteilungsstelle informiert werden.

Der Bundesrat legt fest, welche Daten das Zentrum der Nationalen Zuteilungsstelle mitteilen muss (Abs. 4). Erforderliche Daten beinhalten medizinische Parameter, die für ein gutes Transplantationsergebnis wichtig sind – etwa die Blutgruppen und HLA*-Werte. Darüber hinaus braucht es Angaben zur Identität der Personen, die am Programm teilnehmen. Diese Angaben werden insbesondere für die Rückverfolgbarkeit sowie für die Finanzierung der Nachsorge der spendenden Person benötigt.

Art. 23i Ermittlung kompatibler Paare und der besten Kombination

Absatz 1 legt fest, dass die Nationale Zuteilungsstelle aus den am Programm teilnehmenden Personen die möglichen kompatiblen Paare ermittelt. Für die Ermittlung der kompatiblen Paare ist der medizinische Nutzen der Transplantation das zentrale Kriterium. Hauptsächlich erreicht wird dies durch eine möglichst gute immunologische Übereinstimmung.

Absatz 2 beschreibt den nächsten Schritt: Die Nationale Zuteilungsstelle ermittelt die besten Kombinationen aus den nach Absatz 1 bestimmten kompatiblen Paaren. Dabei müssen verschiedene Kriterien berücksichtigt werden. So die Anzahl der möglichen Transplantationen im Programm (Bst. a). Dies soll bewirken, dass möglichst viele Patientinnen und Patienten ein Organ bekommen. Grösstmöglicher medizinischer Nutzen (Bst. b) wird angestrebt, indem beispielsweise Kinder bevorzugt werden. Sie profitieren von einer frühen Transplantation, weil sie dadurch keine Dialyse benötigen, die zu Wachstumsverzögerung und Kleinwuchs führen kann. Der Praxis geschuldet ist das Kriterium in Buchstabe c: Es sollen Kombinationen aus relativ wenigen Paaren gebildet werden, die jede für sich ein geschlossenes Überkreuzungssystem bildet. Damit will man erreichen, dass alle Transplantationen einer Kombination möglichst zeitgleich durchgeführt werden können. Mit dieser Vorgabe sinkt die Gefahr, dass eine Patientin oder ein Patient aus einer Kombination leer ausgeht, weil eine Spenderin oder ein Spender ausfällt. Eine mögliche Kombination umfasst nicht zwingend alle teilnehmenden Personen, jede Kombination muss jedoch zwingend für jede Patientin oder jeden Patienten eine der von ihr oder ihm in das Programm mitgebrachten spendewilligen Personen enthalten.