Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 56 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht
Bewilligungen werden spezifisch für die Transplantation bestimmter Organe ausgestellt. Ein Transplantationszentrum, das beispielsweise Nieren und Lebern transplantieren möchte, braucht für jedes dieser zwei Organprogramme eine Bewilligung. Soll einer Person in einer Operation gleichzeitig eine Niere und eine Leber in Kombination transplantiert werden, so braucht das Transplantationszentrum auch für diese kombinierte Transplantation eine Bewilligung. Dies entspricht der heutigen Praxis und wird nun in Absatz 3 explizit aufgeführt.
In Absatz 4 wird im Vergleich zum geltenden Transplantationsgesetz (Art. 27 Abs. 4) ergänzt, dass der Bundesrat nicht nur für die Transplantation von Geweben und Zellen, sondern auch für die Transplantation von Transplantatprodukten eine Bewilligungspflicht vorsehen kann. Zudem kann er neu auch für die Abgabe von Transplantatprodukten an Dritte eine Bewilligungspflicht vorsehen. Wichtig sein kann dies insbesondere bei gentechnisch veränderten Organen, Geweben oder Zellen zur Gewährleistung der biologischen Sicherheit.
Art. 28 Transplantationszentren
Absatz 1 hält fest, dass die Bezeichnung «Transplantationszentrum» für Institutionen gilt, welche Organtransplantationen mit einer Bewilligung des BAG nach Artikel 27 Absatz 1 vornehmen.
Absatz 2 entspricht dem geltenden Absatz 3 von Artikel 27 und Absatz 3 dem bisherigen Artikel 28 des Transplantationsgesetzes.
Art. 29 Abs. 1 und 3
Absatz 1 sah bisher lediglich eine Meldepflicht für die Transplantation von Geweben und Zellen vor. Bereits heute gilt gemäss Artikel 15e der Transplantationsverordnung eine Meldepflicht für die Entnahme und Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Dies wird hier entsprechend präzisiert. Bei der Entnahme (vgl. Art. 24 Abs. 1) und Transplantation von Organen wird diese Meldepflicht in den meisten Fällen mit dem Eintrag in SOAS erfüllt. Zudem gilt gemäss Artikel 15 der Transplantationsverordnung bereits eine Meldepflicht für Ärztinnen und Ärzte, die Patientinnen oder Patienten nachbetreuen, die für eine Organtransplantation ins Ausland gereist sind. Diese Meldepflichten werden nun im Gesetz verankert. Die Meldungen nach Transplantationen im Ausland sollen es ermöglichen, geeignete Massnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Organhandel zu ergreifen. Sinn und Zweck dieser Norm ist nicht, eine strafrechtliche Verfolgung einleiten zu können. Es werden nur anonymisierte Daten gemeldet, es sind keine Patientinnen und Patienten identifizierbar. Haben Angestellte der Bundesverwaltung aufgrund dieser Meldepflicht einen begründeten Verdacht auf Organhandel, ist die Anzeigepflicht von Artikel 22a Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200073 aufgrund der Anonymität der Meldungen jedoch nicht anwendbar.
Nach Absatz 3 kann der Bundesrat Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen, dies insbesondere im Bereich der autologen Transplantationen (vgl. Erläuterungen zu Art. 24 Abs. 3).
Art. 30 Abs. 2 Einleitungssatz
Artikel 30 Absatz 2 des geltenden Transplantationsgesetzes legt fest, dass eine Spende von Organen, Geweben oder Zellen aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen werden soll, wenn das Risiko besteht, dass tierische oder menschliche Krankheitserreger übertragen werden. Infolge der neu vorgeschlagenen Unterstellung des Umgangs mit Organen, Geweben und Zellen zur autologen Transplantation unter das Transplantationsgesetz (vgl. betreffend Ausnahmen Art. 2 Abs. 2 Bst. e des Entwurfs) bedarf Absatz 2 einer Ergänzung, so dass diese Regelung nur die Spende für allogene Transplantationen betrifft, da hier die empfangende Person gefährdet werden könnte, insbesondere auch deshalb, weil ihr nach der Transplantation Immunsuppressiva verabreicht werden. Die Beurteilung der Tauglichkeit der spendenden Person bei einer autologen Transplantation erfolgt unter Umständen anders als bei einer allogenen Transplantation. Bei der Beurteilung des Risikos der Übertragung von Krankheitserreger muss im Hinblick auf Nutzen und Risiko berücksichtigt werden, dass die spendende Person dieselbe ist wie