Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 56 Seiten

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gilanzstelle. Im Bereich der Gewebe und Zellen (ausgenommen sind Blut-Stammzellen) erfüllt Swissmedic die genannten Voraussetzungen.

Absätze 2 und 3: Für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben werden die Stellen abgegolten. Die übertragenen Aufgaben und die Abgeltung werden in einem Leistungsauftrag geregelt. Die Abgeltung kann auch pauschal erfolgen. Der Bundesrat regelt die Aufsicht.

Die Pflichten der Leistungserbringer im Bereich des effizienten Einsatzes der Mittel, der Rechnungsführung und der Berichterstattung richten sich wie bisher nach den Vorgaben des Subventionsgesetzes.

Art. 54b Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung

Die Organisationen und Personen, denen Vollzugsaufgaben übertragen werden, benötigen für diese Aufgabe sehr spezifische Kompetenzen, über welche zurzeit nur die bereits bisher mit den Aufgaben betrauten Organisationen verfügen. Vergleiche dazu auch die Erläuterungen zu Artikel 54a.

Äusserst wichtig ist eine gesamtschweizerisch koordinierte Umsetzung der Aufgabe, die den Sprachregionen wie auch kantonsübergreifenden Spende-Netzwerken gerecht werden (Bst. a).

Buchstabe b: Unabdingbar sind ausreichende Kapazitäten: Im Bereich der Organe beispielsweise ist für die Zuteilung und die Vigilanz eine ständige Verfügbarkeit (24/7) notwendig. Alle Stellen benötigen fundiertes Fachwissen im Bereich der Transplantationsmedizin (Ziff. 1). Zusätzlich braucht es noch aufgabenspezifisches medizinisches Fachwissen: Die Lebendspende-Nachsorgestellen beispielsweise können dank spezifischem medizinischem Fachwissen in Nephrologie resp. Hämatologie sowie langjähriger Erfahrung und umfangreichem Datenmaterial die Risiken der Lebendspende einschätzen und Empfehlungen aussprechen. Auch müssen die Organisationen Erfahrung im Umgang mit besonders schützenswerten Personendaten verfügen, da in allen Aufgabenbereichen sensible Gesundheitsdaten bearbeitet werden (Ziff. 2). Für die Erfüllung der Aufgabe als Vigilanzstelle sind zusätzlich zum Fachwissen und der internationalen Vernetzung Erfahrung und Kompetenzen im Bereich Qualitäts- und Prozessmanagement nötig (Ziff. 3).

Eine etablierte nationale und internationale Vernetzung (Bst. c) und Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen (Bst. d) ist von grösster Bedeutung, es wird diesbezüglich auf die Erläuterungen zu Artikel 54a Absatz 1 verwiesen.

Art. 56 Abs. 2 Bst. c

Im Spendeprozess gelten einerseits hohe Anforderungen an die Qualität und Sicherheit bei der Entnahme, andererseits muss auf einen würdevollen Umgang mit der spendenden Person und mit den Angehörigen geachtet werden. Spitäler und Transplantationszentren sollen mit dem neuen Buchstaben c in Absatz 2 dafür sorgen, dass dem Personal entsprechende Richtlinien und Empfehlungen zur Verfügung stehen. Dabei handelt es sich beispielsweise um den Swiss Donation Pathway82, der vom Comité National du Don d’Organes der Stiftung Swisstransplant erarbeitet wurde.

3. Abschnitt: Schweigepflicht und Datenbearbeitung

Art. 58a Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten

Der neu geschaffene Artikel 58a regelt einen Spezialfall von Artikel 58 des geltenden Transplantationsgesetzes. Obwohl Personendaten und insbesondere auch besonders schützenswerte Personendaten als vertrauliche Daten im Sinne von Artikel 58 des Transplantationsgesetzes gelten, ist für deren Bearbeitung eine Konkretisierung in einer eigenen Norm vorzunehmen.

Diverse mit dem Vollzug des Gesetzes betraute Behörden sowie mit Vollzugsaufgaben beauftragte Dritte bearbeiten in Erfüllung ihrer Aufgaben verschiedene die Gesundheit betreffende Personendaten. Die rechtliche Grundlage der hierfür notwendigen Datenbanken zur Bearbeitung der besonders schüt-

82 www.swisstransplant.org > Infos & Material > Für Fachpersonen > Ausbildungsunterlagen und medizinische Grundlagendokumente > Swiss Donation Pathway