Vorlage
Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 16Fedlex · Vorlage
Art. 34 Massnahmen
1Die zuständigen Behörden können folgende Informationen, die sie anlässlich von polizeilichen Überprüfungen erhoben haben, über das SIRENE-Büro an den ausschreibenden Schengen-Staat übermitteln lassen:
a. Ort, Zeit und Anlass der Kontrolle;
b. Reiseweg und Reiseziel;
c. Begleitpersonen oder Insassen des Fahrzeugs, Wasserfahrzeugs oder Luftfahrzeugs, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der betreffenden Person in Verbindung stehen;
d. jede offengelegte Identität und Beschreibung der Person, die das ausgeschriebene amtliche Blanko- oder Identitätsdokument verwendet;
e. ausfindig gemachte Gegenstände nach Artikel 33 Absatz 1;
f. benutztes Fahrzeug, Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder benutzter Container;
g. mitgeführte Sachen und Reisedokumente;
h. Umstände des Auffindens der Person oder der Sache nach Artikel 33 Absatz 1;
i. alle weiteren Informationen, die vom ausschreibenden Schengen-Staat beantragt wurden, sofern dies in Einklang steht mit Artikel 7 Absätze 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands in Strafsachen24.
2Wurde die Personen- und Sachausschreibung mit einer Ausschreibung nach Artikel 14b verknüpft, kann das SIRENE-Büro dazu dem ausschreibenden Staat die Informationen nach Absatz 1 übermitteln.
3Die Befugnisse im Rahmen der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage und der gezielten Kontrolle richten sich nach Artikel 37 Absätze 3–5 der Verordnung (EU) 2018/186225.
4Eine Behörde kann Daten nur übermitteln lassen, wenn sie selbst verdeckte Registrierungen, Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen vornehmen darf.
5Hat sie keine Befugnis, gezielte Kontrollen vorzunehmen, so sind die Informationen als Ermittlungsanfrage zu übermitteln, sofern sie Ermittlungsanfragen vornehmen darf.
6Hat sie keine Befugnis, Ermittlungsanfragen vorzunehmen, so sind die Informationen im Sinne einer verdeckten Registrierung zu übermitteln, sofern die Behörde verdeckte Registrierungen vornehmen darf.
24 SR 235.3
25 Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2